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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Niklas
11.01.2005, 18:17 Uhr

Verwarnungsgeld -> Probezeit

Servus miteinander,

ich bin noch in der Probezeit und bin Mitte November letzten Jahres von der Polizei an den Straßenrand gewinkt worden, nachdem ich auf dem Fahrrad eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Jetzt kam der Brief, in dem mir das Vergehen zur Last gelegt wird, verbunden mit einem Verwarnungsgeld von 25,00 Euro.

Ich hatte mit einem Aufholseminar gerechnet, ein Verwarnungsgeld bedeutet aber doch keine weiteren Konsequenzen, keinen Punkt in Flensburg, kein Seminar, oder? Das alles droht einem doch nur nach einem Bußgeld, richtig?

Bin ich nach der Zahlung frei und habe meinen Führerschein so sicher wie und je? ;)

Bitte um eine schnelle Antwort,

niklas

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
11.01.2005, 18:24 Uhr

zu: Verwarnungsgeld -> Probezeit

Ja, da brauchst du nichts befürchten.
Bei Verstößen als Radfahrer kommt normalerweise nur das halbe Bußgeld zur Anwendung.
Da du deshalb unter 40 € liegst, gibts auch keine Punkte und daher keine Nachschulung.
Zahl das Verwarngeld fristgerecht (sonst kommen nochmal 25,60 € Gebühren und Auslagen dazu) und freu dich.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.5.01-114 / 3 Fehlerpunkte

Was kann dazu beitragen, Kraftstoff zu sparen und die Umweltbelastung zu verringern?

Nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel benutzen, mit dem Fahrrad fahren oder zu Fuß gehen

Durch vorausschauende Fahrweise zu einem gleichmäßigen Verkehrsfluss beitragen

Schon beim Kauf eines Kraftfahrzeugs auf den Kraftstoffverbrauch achten

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.11-003 / 3 Fehlerpunkte

Bei stockendem Verkehr müssen bestimmte Bereiche freigehalten werden. Welche sind dies?

Bahnübergänge

Kreuzungen

Grundstückseinfahrten

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.22-105 / 3 Fehlerpunkte

Darf eine Ladung nach vorn über das Kraftfahrzeug hinausragen?

Ja, wenn die Ladung gekennzeichnet ist

Ja, es reicht, wenn der Fahrer in seiner Sicht nach vorn nicht behindert wird

Ja, wenn die Ladung oberhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 50 cm hinausragt