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23.11.2005, 18:49 Uhr

zu: Vorfahrt

abgesehen davon das eine anzeige unwahrscheinlich ist. wer kann bezeugen das du der fahrer warst?

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23.11.2005, 22:11 Uhr

...aber ne Anzeige wäre grundsätzlich möglich!

aber grundsätzlich kann ein Verkehrsteilnehmer einen anderen anzeigen. Uzzis These, daß Polizisten Zeugen sein müssen, stimmt daher nicht, Polizisten sind aber natürlich gute Zeugen :) Und damit ein Verstoß rechtskräftig bestraft werden kann muß der Fahrer einwandfrei identifiziert werden; Kennzeichen an sich reich also nicht.

Eine derartige Vorfahrtsverletzung wäre übrigens (ohne massive Gefährdung od. Sachbeschädigung) noch im Verwarngeldbereich. Und auch in der Probezeit verliert man nicht so leicht seinen Führerschein... jedenfalls nicht leichter als ohne Probezeit.

mfg Durban

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24.11.2005, 11:38 Uhr

zu: Vorfahrt

Kann durbanZA soweit nur zustimmen.

Selbst im Falle eines Unfalls hätte es nur ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,- Euro gegeben. Es handelt sich hier nicht um einen Falls von Vorfahrtsverletzung, sondern um "Ein- und Anfahren" nach § 10 StVO (aufgrund des abgesenkten Bordsteins).

Es ist durchaus möglich, dass eine schriftliche Verwarnung erfolgt. Der andere Fahrzeugführer ist dabei Zeuge und das kann u.U. völlig ausreichen.
Dass in Fällen von "Aussage gegen Aussage" ein Verfahren grundsätzlich eingestellt wird, ist ein Ammenmärchen. Sicherlich wird zwar oft so verfahren, aber dem Gericht steht grundsätzlich die freie Beweiswürdigung zu.
Dennoch ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Polizei einer solchen Sache nachgehen würde, wenn der andere Fz-Führer den Vorfall dort "anzeigt". Er kann keine Anzeige im strafrechtl. Sinne erstatten, da es sich nicht um eine Straftat handelt. Er kann lediglich bezeugen was er gesehen hat. Die Entscheidung über Verfolgung oder Nicht-Verfolgung des Verstoßes liegt aber im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde.

Und ganz allgemein: Natürlich kann man auch jederzeit jeden anzeigen. Allerdings muß man sich im Falle erfundener Anschuldigungen darüber im Klaren sein, dass man sich ganz schnell einer oder mehrerer der folgenden Straftaten schuldig machen kann: § 145 d StGB (Vortäuschen von Straftaten), § 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage), § 164 (Falsche Verdächtigung)

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