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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Yoshi08
13.12.2008, 14:23 Uhr

Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen

Hallo!

Wie ist denn das, wenn ich zum Beispiel mit 16 km/h zu schnell geblitzt werde? Bin noch in der Probezeit.

Kann man dann nicht irgendwie Vorsatz nachweisen, und wird das dann um das doppelte erhöht und könnte man dann Punkte bekommen ...?


Vielen Dank schon im Voraus!
Yoshi08

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
13.12.2008, 18:05 Uhr

zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen

Die Tatbestände im Bußgeldkatalog gehen immer von fahrlässiger Begehung aus (ausg. das Benutzen eines Mobiltelefons).

Vorsatz müsste man dir also erst nachweisen. Das wird bei der erwähnten Überschreitung um 16 km/h kaum der Fall sein. Eine Ausnahme wäre es, wenn du direkt vor Ort angehalten wirst (z.B. nach einer Lasermessung) und du dich dann wie folgt äußerst:

"Klar habe ich das 30er Schild gesehen, aber 30 ist doch hier viel zu langsam, ich fahre hier immer 50."

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Yoshi08
15.12.2008, 19:10 Uhr

zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen

Vielen Dank :)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
16.12.2008, 17:56 Uhr

zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen

»Wie ist denn der Unterschied in der Rechtsfolge ob eine Verkehrsowi vorsätzlich, fahrlässig oder sonst wie begangen wurde?«

Bei vorsätzlicher Begehung kann das Verwarnungs- oder Bußgeld erhöht werden. Für Verwarnungsgelder, die ansonsten punktefrei wären, kann es dann auch Punkte und probezeitrelevante Maßnahmen geben.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
16.12.2008, 19:55 Uhr

zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen

Das liest sich aber in der BKatV und im bundeseinhetlichen Tatbestandskatalog anders. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass bei vorsätzlicher Begehung vom Regelsatz abgewichen werden kann. Übrigens kann bei besonderen Konstellationen (z.B. Verstoß zu verkehrsarmer Zeit) auch zu Gunsten des Betroffenen vom Regelsatz abgewichen werden.

Dass das in der Praxis nicht ständig vorkommt, liegt einfach daran, dass man in der Regel die vorsätzliche Begehung nicht nachweisen kann, sodass man von fahrlässiger Begehung ausgeht und den Regelsatz anwendet.

Es gibt aber genügend Fälle, in denen sich der Vorsatz nachweisen lässt. Das sind beispielsweise Fälle, in denen der Betroffene gleich nach dem Verstoß angehalten wird und dann seinen Verstoß rechtfertigen will und dabei praktisch zugibt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. So ist auch mein obiges Beispiel in Antwort Nr. 1 zu verstehen.

Beim Falschparken, Nichtanlegen des Gurtes und ähnlichem kommt das gar nicht so selten vor, dass man dem Betroffenen Vorsatz nachweisen kann.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
17.12.2008, 09:19 Uhr

zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen

Allerdings verstehe ich nicht, wieso z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h im Stadtverkehr nicht generell von Vorsatz ausgegangen wird. Wer das nicht merkt, der dürfte zum Führen eines KFZ kaum geeignet sein.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
17.12.2008, 10:37 Uhr

zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen

Wieso jemand vorsätzlich zu schnell fährt ist natürlich egal. Nicht vorsätzlich mitten in der Stadt mehr als 20 km/h zu schnell zu fahren ist m.E. ebenso wenig möglich, wie nicht vorsätzlich während der Fahrt mit dem Handy zu telefonieren.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-120 / 3 Fehlerpunkte

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