Das FAHRTIPPS-Forum

Beiträge in diesem Forum repräsentieren nicht die Meinung der FAHRTIPPS-Redaktion. Beachten Sie unsere Nutzungsbedingungen und Beispiele. Bußgeldrechner "Ich bin geblitzt worden, was erwartet mich?"
... zum Bußgeldrechner

Alle Forum-Themen im Überblick

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern joschua
31.10.2009, 21:43 Uhr

Geschlossener Verband

Hallo,

wollte gerne verstehen, was der Sinn und Zweck eines geschlossenen Verbandes ist, da man beim geschlossen Verband Blaulicht einschalten darf.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Drummer
01.11.2009, 10:14 Uhr

zu: Geschlossener Verband

Folgende Definition war einfach im Netz zu finden:

Ein geschlossener Verband setzt mindestens 3 mit dichtem Abstand fahrende, nach Aussehen und Verkehrsverhalten einander ähnliche, offensichtlich (deutlich erkennbar) zusammengehörige Kraftfahrzeuge voraus, die in der Regel auch am Tage mit Abblendlicht fahren. Das Spitzenfahrzeug trägt eine blaue Flagge, das letzte eine grüne; zusätzliche Schilder (Achtung Kolonne!) sind üblich. Ein geschlossener Verband darf nicht in der Fortbewegung gehemmt werden (z. B. durch behinderndes Dazwischenfahren) und hat im übrigen Sonderrechte. Mehr als 15 Radfahrer dürfen ebenfalls einen geschlossenen Verband bilden und dann zu zweit nebeneinander fahren (§ 27 StVO).
-------------------------------------------------
Polizei und Bundeswehrfahrzeuge sieht man häufig im geschlossenen Verband fahren. Die Polizei z.B. auf dem Weg in ein Stadion!

Sinn der ganzen Aktion ist, aus vielen Fahrzeugen "quasi" ein Fahrzeug zu machen!
Was für das schnelle vorankommen und für den Zusammenhalt der (Polizei-) Einheit wichtig ist.
Deshalb sollte man geschlossene Verbände nur dann überholen, wenn man sicher ist, daß man nicht in ihn einscheren müßte! Man darf den Verband nämlich nicht unterbrechen/teilen!
An Kreuzungen fahren auch die Fahrzeuge des Verbandes weiter, die schon lange "rot" gesehen haben. Hierbei werden die Kreuzung (aus meiner Erfahrung) aber dann durch Polizeibeamte oder Feldjäger kurzzeitig gesperrt.

Soweit mir bekannt, sind geschlossene Verbände anmeldungspflichtig (beim Straßenverkehrsamt) und können im Normalfall
nicht einfach so von jedermann durchgeführt werden.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern joschua
01.11.2009, 11:29 Uhr

zu: Geschlossener Verband

Spitzen Erklärung!!!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
01.11.2009, 21:55 Uhr

zu: Geschlossener Verband

Guter Text, aber auf welcher Grundlage hat ein geschlossener Verband Sonderrechte? Das stimmt nicht.

Was im Text ergänzt werden sollte: Es ist erlaubt und bei entsprechenden Fahrzeugen üblich, dass die teilnehmenden Fahrzeuge das Blaulicht einschalten!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Drummer
03.11.2009, 08:56 Uhr

zu: Geschlossener Verband

Auf welcher Grundlage sie Sonderrechte haben kann ich nicht sagen, aber durch das Benutzen der blauen Rundumleuchte (die ich oben vergessen habe), wird dem Bürger schon ein Einsatz, mit Sonderrechten signalisiert ... auf jedenfall weiß jeder, daß er da nicht "zwischenfunken" sollte!

Ich jedenfalls habe beim Bund keinen Kfz-Marsch, zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, erlebt, der ohne Benutzung von Sonderrechten realisierbar gewesen wäre.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
03.11.2009, 12:25 Uhr

zu: Geschlossener Verband

@Drummer:

Na ja, weder gibt das Blaulicht Sonderrechte, noch ist Blaulicht notwendig, um Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.

Gem. § 38 Abs. 2 StVO hat blaues Blinklicht allein drei -voneinander unabhängige- Funktionen:

- Es kann eine Einsatzfahrt ankündigen
- Es kann vor Gefahr- und Unfallstellen warnen
- Es kann begleitete Fahrzeuge oder geschlossene Verbände kennzeichnen.

Diese drei Varianten haben nichts miteinander zu tun. Wird mit blauem Blinklicht ein Verband gekennzeichnet (Var. 3), wird daraus keine Einsatzfahrt (Var. 1).

Daher haben geschlossene Verbände, auch, wenn sie Blaulicht benutzen, sich an die Regeln der StVO zu halten. Sonderrechte dürfen nach wie vor nur unter den Voraussetzungen des § 35, Wegerechte nur unter denen des § 38 StVO ausgeübt werden.

Der Unterschied des Verbandes zum "normalen" Verkehr ist lediglich, dass die Fahrzeuge als Einheit wahrgenommen werden: Schafft es das erste Verbandsfahrzeug bei grün über die Ampel, dürfen die anderen folgen. Das ergibt sich dann aber nicht aus irgendwelchen Sonderrechten aus § 35, sondern direkt aus § 27 StVO.

Daher muss der Verband auch -und trotz Blaulicht- an einer roten Ampel warten, wenn das erste Verbandsfahrzeug bei rot die Ampel erreicht.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-018 / 3 Fehlerpunkte

Was kann Haschischkonsum bewirken?

Rausch mit Verwirrtheitszuständen und Depressionen

Rausch mit gefährlichen Sinnestäuschungen und Herabsetzung des Reaktionsvermögens

Verbesserte Zeiteinschätzung

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.26-104 / 3 Fehlerpunkte

Sie sind ein einem Verkehrsstau und müssen warten; vor Ihnen befindet sich ein Fußgängerüberweg. Wie verhalten Sie sich?

Aufschließen und auf dem Überweg warten, um den Stau zu verkürzen

Aufschließen und auf dem Überweg warten, wenn keine Fußgänger zu sehen sind

Ãœberweg frei lassen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-005 / 3 Fehlerpunkte

Ab welcher Blutalkoholkonzentration müssen Sie bereits mit rechtlichen Folgen rechnen?

Ab 0,5 Promille auch ohne alkoholbedingte Fahrauffälligkeit

Ab 0,3 Promille und alkoholbedingter Fahrauffälligkeit