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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
18.10.2010, 01:17 Uhr

zu: Ãœberholen auf der Verteilerfahrbahn

Der Fall ist in der StVO nicht ausdrücklich geregelt. Wenn man zunächst mal den Fall betrachtet, dass du nicht auf- sondern ausfahren würdest, dann gilt:

»Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.«

(§ 42 Abs. 6 StVO nach der StVO in der Fassung der 45. ÄnderungsVO bzw. § 7a Abs. 1 StVO nach der StVO in der Fassung der 46. ÄnderungsVO)

Dem Wortlaut zufolge gilt das aber nur für "Abbieger", also solche, die die Autobahn verlassen wollen. Plausibel begründen kann man es kaum, warum es nicht auch für Auffahrende gelten soll.

Geht man davon aus, dass es tatsächlich nur für Aus- und nicht für Auffahrende gilt, dann kann man dennoch (wie dein Kollege) diese Stelle als Beschleunigungsstreifen ansehen, denn sie dient ja auch diesem Zweck. Die StVO kennt keine Legaldefinition des Begriffs "Beschleunigungsstreifen" (nach V46: Einfädelungsstreifen). Da man nur an gekennzeichneten Anschlussstellen auf Autobahnen einfahren darf, muss man annehmen, dass jede Stelle, die dem Einfahren auf eine Autobahn dient, auch ein Beschleunigungsstreifen ist, auf dem dann auch rechts schneller gefahren werden darf als auf der durchgehenden Fahrbahn.

Nicht nachvollziehen kann ich folgende Ansicht von dir:

»Meiner Meinung nach, darf rechts von der breiten Leitlinie mit einer maximalen Geschwindigkeitsdifferenz von ca. 20 km/h, als der übrige Fahrzeugverkehr auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden, jedoch nicht schneller als 80 km/h«

Woher kommen die 20 km/h Differenz bzw. die 80 km/h? Die würden ja nur zutreffen, wenn ein Fall des Rechtsüberholens nach § 7 Abs. 2a StVO vorläge, also eine Kolonnenbildung auf der durchgehenden Fahrbahn. Das Überholen eines einzelnen Lkw wäre damit nicht erlaubt. Außerdem gilt die Regelung nur auf Fahrstreifen innerhalb der gleichen Fahrbahn, womit die Verteilerfahrbahn nicht betroffen wäre.

Insofern scheint mir die Meinung deines Kollegen zutreffend zu sein.

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18.10.2010, 23:31 Uhr

zu: Ãœberholen auf der Verteilerfahrbahn

»Nun ja, dieses habe ich vom Allgemeinen und der Rechtsprechung abgeleitet, denn sobald es heißt, â EUROœrechts darf man schneller fahren als linksâ EUROœ, spielen diese Geschwindigkeitsangaben eine sehr große Rolle, insbesondere auf der Autobahn und a.g.O.«

Diese Rechtsprechung ist doch aber nur eine Präzisierung des § 7 Abs. 2a StVO:
"Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen."

"langsam fährt" ist nach der Rechtsprechung nicht schneller als 60 km/h und "mit geringfügig höherer Geschwindigkeit" ist mit nicht mehr als 20 km/h Differenz. Das gilt aber nur unter den dort genannten Bedingungen, insbesondere nur bei einer Fahrzeugschlange, nicht bei einem einzelnen Fahrzeug.

Auf einem "echten" Beschleunigungsstreifen gelten diese Einschränkungen nicht. Hier darf ich auch ein einzelnes Fahrzeug überholen, auch mit höherer Differenzgeschwindigkeit.

Schurig sieht die Verteilerfahrbahn nicht als Beschleunigungsstreifen an, auch nicht aus Sicht des Auffahrenden. Dieser Meinung muss man sich nicht anschließen. Es gibt "echte" Verzögerungsstreifen und "echte" Beschleunigungsstreifen, aber die StVO definiert nicht, wann das jeweils vorliegt. Die Verteilerfahrbahn kann eine Kombination aus beidem sein: Für den Auffahrenden ist sie Beschleunigungsstreifen, für den Ausfahrenden Verzögerungsstreifen. Also würde bei dieser Sichtweise der Auffahrende auch rechts überholen dürfen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
20.10.2010, 16:26 Uhr

zu: Ãœberholen auf der Verteilerfahrbahn

""langsam fährt" ist nach der Rechtsprechung nicht schneller als 60 km/h und "mit geringfügig höherer Geschwindigkeit" ist mit nicht mehr als 20 km/h Differenz. Das gilt aber nur unter den dort genannten Bedingungen, insbesondere nur bei einer Fahrzeugschlange, nicht bei einem einzelnen "

Gilt das tatsächlich für §7(2a) oder doch für §7(2)?

Unter "steht oder langsam fährt" verstehe ich nicht Tempo 60 und mit Tempo 80 rechts überholen ist für mich nicht "äußerste Vorsicht". Und auch Gerichte gehen normalerweise bei "äußerster Vorsicht" eher von Schrittgeschwindigkeit aus.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
22.10.2010, 02:30 Uhr

zu: Ãœberholen auf der Verteilerfahrbahn

»Und auch Gerichte gehen normalerweise bei "äußerster Vorsicht" eher von Schrittgeschwindigkeit aus.«

Wie kommst du denn darauf? Die Formulierung "äußerste Vorsicht" kommt in der alten Fassung der StVO nur an einer einzigen Stelle vor und das ist § 7 Abs. 2a. Schrittgeschwindigkeit kann auch nicht gemeint sein, denn wenn schon auf dem linken Fahrstreifen die Kolonne "langsam fährt", kann man sie wohl kaum mit Schrittgeschwindigkeit rechts überholen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Fahrmeister
28.11.2010, 13:37 Uhr

zu: Ãœberholen auf der Verteilerfahrbahn

Der Begriff steht dem Beschleunigungsstreifen und Verzögerungs gleich.Die
Markierung auf der Fahrbahn eine Breitstrich,bedeutet , dass der Einfahrende
als Beispiel,schneller fahren darf

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