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Fahrmeister
18.08.2013, 19:13 Uhr
radfahrwege
Ein Radfahrwege stellt einen Sonderweg nach Paragraph 10 der StVO dar.Das nicht weiter
fuerhen als Sonderweg beinhaltet keinen Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern.Er hat sich dabei rurcksichtsvoll zu verhalten.Es muss eine Gefaehrdung ausgeschlossen werden.
Eine Ausschilderung durch Z.205 fuer den Radfahrer ist ratssam.
Hinniwilli
21.08.2013, 10:48 Uhr
zu: radfahrwege
An Kreuzungen und Einmündungen endet der Radweg nicht, sondern er wird über die Fahrbahn hinweg fortgeführt. Und es gilt nicht §10 sondern §9(3) gegenüber abbiegenden Fahrzeugen
" Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren."
und gegenüber querenden Fahrzeugen gelten die entsprechenden Vorfahrtregeln der Straße gleichermaßen für Radfahrer auf dem Radweg.
Eine Beschilderung durch Zeichen 205 ist nicht für die Radfahrer, sondern gegen sie, denn er zwingt sie, den Radweg zu benutzen, auch wenn sie sich dadurch zusätzlich gefährden durch Fahrzeuge, die an Kreuzungen, Einmündungen und Ausfahrten den Vorrang missachten.
Fahrmeister
17.06.2014, 14:14 Uhr
zu: radfahrwege
Ich glaube um die STVO zu begreifen und deren Praxis bedarf nicht nur der Theorie sondern auch Kenntnisse aus den Paragraphen derselben.Der ist ein Sonderweg nach der StVo und verlaesst ein Radfahrer diesen muss er den nachfolgenden Verkehr beachten nach der STVO.Das bedeutet Ein und Anfahren, eine Gefaehrdung des nachfolgenden Verkehrs.ausschliessen.Benutzt der Radfahrer dann die Fahrbahn ohne Sonderstreifen, dann benutzt er die rechte Fahrbahnseite und gilt im Rechtssinn als Fahrzeug.
Fahrmeister
17.06.2014, 14:24 Uhr
zu: radfahrwege
Beim Verlassen eines Radfahrweges in Fahrtrichtung einer Strasse fuer den allgemeinen Verkehr, stellt kein Abbiegen dar.
Fahrmeister
17.06.2014, 14:33 Uhr
zu: radfahrwege
Ein Autofahrer hat grundsätzlich Vorrang vor einem Radfahrer, der einen Sonderweg verlaesst.Andere Strassenteile sind alle Verkehrsflaechen, die nicht dem durchgehenden Verkehr dienen.Ich zitiere nicht das Abbiegen.
!
Hinniwilli
18.06.2014, 15:53 Uhr
zu: radfahrwege
Ich verstehe deine Beiträge nicht. Zur Klarstellung fasse ich noch mal zusammen:
Für Radfahrer auf fahrbahnbegleitenden Radwegen gelten die selben Vorfahrtregeln wie für die Fahrzeuge, die auf der Fahrbahn dieser Straße fahren. Gegenüber Fahrzeugen die aus dieser Straße abbiegen wollen haben Radfahrer (und Fußgänger) Vorrang, wenn sie Straße kreuzen, in die das Fahrzeug abbiegen will.
Fahrmeister
19.06.2014, 14:54 Uhr
zu: radfahrwege
Was versteht man unter fahrbahnbegleitenden Wegen,entweder sind es Sonderwege,abgegrenzt zur Strasse,bauliche Beschaffenheit.Dann gibt es noch die Sonderwege auf der Strasse,diese sind dann markiert durch Z.340 oder Z.295 mit dem Symbol eines Rades.Hier hat der Radfahrer im Verlauf der Fahrbahn einen Vorrang.Es ist nicht die Rede vom Abbiegen sondern vom Verlassen eines Radfahrweges in Fahrtrichtung.Man stelle sich vor der Radfahrweg abgetrennt von der Strasse,wie beschrieben verläßt diesen und fährt auf der Strasse weiter.Der Radfahrer hat keinen Vorrang,aber welcher hat diese Einsicht.Der Autofahrer hat Rüchsicht zunehmen.
Fahrmeister
19.06.2014, 15:06 Uhr
zu: radfahrwege
Die Strassenv.gehören gehen hin und statten Radfahrwege mit Z.205 aus,wenn dieser erheblich von der Strasse abgesetzt ist.Das bedeutet, endet ein Radfahrweg dieser Art besteht die Beachtung,dass ich hier keinen Vorrang habe als Radfahrer.Welcher Radfahrer kennt sich hier mit aus?
Hinniwilli
20.06.2014, 10:40 Uhr
zu: radfahrwege
Bitte verbreiten sie nicht weiter gefährliche Falschbehauptungen durch Verkehrsteilnehmer in Lebensgefahr geraten könnten!!!!!
Fahrmeister
20.06.2014, 19:46 Uhr
zu: radfahrwege
Nachzulesen in der Verwaltungsvorschrift des Paragraphen 2 der Stvo, keine Machwerk von mir.Und ausserdem verhaelt sich jeder Radfahrer wie er moechte, wen er eine Verkehrslage nicht einordnen kann.Das muesste doch hinlaenglich bekannt sein.Ich habe mit dem Verkehrsrecht keinen Pakt geschlossen, deshalb verbiete ich mir solche Auesserungen .
Ich habe mal eine Fahrlehrerschule besucht, mehr sage ich nicht mehr dazu.Es gibt genug unqualifitierte die Wissen verbreiten.Ich verursache hier keine Schaedigung anderer, ein geschriebenes kann immer hinterfragt werden.Es gibt auch Worte mit Verstand.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-011 / 3 Fehlerpunkte
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Nach rechts
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