|
Das FAHRTIPPS-Forum
Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr
Yoshi08
15.12.2008, 19:43 Uhr
Abknickende Vorfahrtsstraße
Hallo!
Es steht ja, dass bei einer abknickenden Vorfahrtsstraße auf Fußgänger besonders Acht zu geben sei...
Aber das verstehe ich nicht... Heißt das, dass bei einer abk. Vorfahrt Fußgänger eine grüne Ampel haben oder was?
Und wie ist das, wenn man bei einer links abknickenden Vorfahrtsstraße mit grüner Ampel aber ohne linken Pfeil abbiegt. Kann es da sein, dass man als Faher der abk. Vorfahrtsstraße vor einem Fußgängerüberweg anhalten muss und die Fußgänger Vorfahrt = auch grüne Ampel haben könnten?
Vielen Dank schon im Voraus!
Yoshi08
Yoshi08
15.12.2008, 19:45 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Bzw. sich darausu ergebende Nebenfrage:
Autofahrer, die der links abbiegenden Vorfahrtsstraße abbiegen wollen und GRÜN haben, müssen doch auf keinen Fall auf die gegenüber fahrenden Fahrzeige achten, die können doch nicht grün haben, auch wenn kein grüner Pfeil links ist, weil es doch eine abknickende Vorfahrtsstraße ist, oder?
Drummer
15.12.2008, 20:53 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
So, wie Du das beschreibst gehe ich mal davon aus, dass Du noch keinen Führerschein hast.
Also, mit den Verkehrszeichen und den Ampeln ist das, wie folgt:
Ampeln sind Lichtzeichen und höherwertig, als Verkehrszeichen.
Das bedeutet in Deinem Fall, daß es sich nur um eine abknickende Vorfahrtstraße handelt, wenn die Ampel abgeschaltet ist. Ist die Ampel an, ergeben sich die Regeln, die ausschließlich die Ampel betreffen.
Fußgänger haben immer und überall Vorrang (Grundsatz).
Auf schwache Verkehrsteilnehmer (Alte, Behinderte und Kinder) muß man besonders Rücksicht nehmen.
An der abknickenden Vorfahrtstraße gilt aber besondere Vorsicht und Rücksicht gegenüber allen Fußgängern, die Deine Fahrspur queren könnten, um auf die andere Seite zu gelangen.
Bedeutet: Während man seinem Recht auf Vorfahrt, auf einer abknickenden Vorfahrtstraße nachgeht, haben Fußgänger Vorrang, die die Straße überqueren wollen!
Und das hat nichts, aber auch gar nichts mit Ampeln zu tun. Die gibt´s eh, zumindest bei uns, relativ selten dort, wo eine abknickenden Vorfahrtstraße ist.
Yoshi08
15.12.2008, 21:27 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Oh, vielen Dank, aber das wundert mich schon, dass da Fußgänger Vorfahrt haben... Also bei einem Zebrastreifen ist es natürlich logisch...
Aber VIELEN DANK, ich merke es mir!
Yoshi08
15.12.2008, 21:53 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Oder ich hab mir jetzt nochmal die Mühe gemacht:
http://img248.imageshack.us/my.php?image=fahrstrei
fenah3.jpg
1. Könnte es sein, dass der Gegenverkehr grün hat, also der, der der Vorfahrtsstraße folgt, Vorfahrt zu achten hat, weil die Ampel keinen grünen Pfeil nach links beinhaltet?
2. Kann es sein, dass die Fußgänger grün haben, weil die Ampel keinen grünen Pfeil nach links beinhaltet?
Vielen Dank schon jetzt!
MFG
Yoshi08
Drummer
16.12.2008, 08:01 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Ja,
immer wenn die Ampel ohne Pfeile aufgestellt ist, muß ich beim Abbiegen mit Quer- oder Gegenverkehr rechnen und denen,
die meine Fahrspur queren Vorrang geben!
Beim Linksabbiegen gilt:
Vorrang hat immer und gleich wer,
wenn ich Linksabbieger bin,
der Gegenverkehr!
Beim Rechtsabbiegen
muß ich für gewöhnlich "nur" auf die Fußgänger aufpassen!
jules17
16.12.2008, 09:40 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
blinken musst du aber trotzdem, wenn du ihr folgst.
Also ist es auch bei eingeschalteter Ampel eine abknickende Vorfahrtsstraße...oder?
Hinniwilli
16.12.2008, 12:41 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Ein Fußgänger, der die Straße überquert, in die das Fahrzeug einbiegt, hat grundsätzlich Vorrang. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug der abknickenden Vorfahrt folgt.
"Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten."(§42StVO) Das hat zur Folge, dass ein Fahzeug, das geradeaus fährt (also die Vorfahrtstraße verläßt), ebenfalls Fußgängern Vorrang lassen muss.
Hinniwilli
16.12.2008, 14:14 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Dass geblinkt werden muss, wenn man der Abknickenden Vorfahrtstr. folgt und dass man auf Fussgänger besondere Rücksicht nehmen muss, sind 2 unabhängige Aussagen. Die Rücksichtnahme auf Fußgänger gilt daher für alle Fahrtrichtungen.
Anders wäre es bei einer Formulierung wie: "Dabei ist auf Fußgänger..".
asdf555
16.12.2008, 14:27 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Nur für den, der dem Verlauf der Vorfahrtstr. folgt, gilt 1. Fahrtrichtungsanzeiger und 2. bes. Rücksicht auf Fußgänger, s. § 42, Zusatzschild zu Z 306.
Das gilt nicht für den, der die Vorfahrtstraße verlässt, dann gelten die Abbiegeregeln.
Wer der anknickenden Vorfahrtstraße folgt ist rechtlich kein Abbieger.
Hinniwilli
16.12.2008, 14:49 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Egal, ob man es nun Abbiegen nennt, es ist der Vorrang von Fußgängern zu beachten, unabhängig davon, in welche Richtung man fährt.
Yoshi08
16.12.2008, 22:34 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Ok, vielen Dank!
Aber gibt es eig. nicht auch Straßen, wo man das nicht muss, wie zum Beispiel bei besodners großen? Weil ich kenne zum Beispiel eine Hauptstraße in die ich immer nach rechts einfahre. Ich würde es mir als Fußgänger nie einfallen lassen, solch eine große Straße zu überqueren.
Also, was ich damit sagen will: Es gibt Straßen, da schaue ich nicht nach rechts/ links nach Fußgängern; bin ich mir dessen einfach nicht bewusst, oder gibt es nicht tatsächlich Straßen, wo Fußgänger einfach nicht betreten dürfen bzw. eigentlich auf mich warten müssten, weil ich jetzt abbiege?
Yoshi08
16.12.2008, 22:42 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Oder noch ein Beispiel:
http://www.bos.at/images/20322Z.jpg
Gerade bei solch großen Straßen, wo man eigentlich keinen Fußgänger erwarten könnte... Muss ich da als Abbieger zum Beispiel nach recht sauch Fußgängern bei solch großen Straßen vorbei lassen.
Sry für die aufsessigen Fragen, aber diese Erkenntnsi jetzt kommt sehr spät mit den Fußgängern bei mir glaube ich...
Kenobi
17.12.2008, 00:38 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
»antworten sicher 97 %, dass doch der Fußgänger stehenbleiben müsse und sie alles richtig gemacht hätten.
Top, die Wette gilt!«
Ganz so hoch ist die Quote nicht, aber nach der Uniroyal-Verkehrsuntersuchung wissen 30 % der Führerscheininhaber nichts vom Vorrang den Fußgänger und Radfahrer gegenüber Abbiegern haben.
Erschwerend kommt hinzu, daß auf dem Beitrittsgebiet der absolute Nachrang von Fußgängern bis 1990 in der StVO stand und in der Praxis dort immer noch so gehandhabt wird.
Hinniwilli
17.12.2008, 09:23 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
"Gerade bei solch großen Straßen, wo man eigentlich keinen Fußgänger erwarten könnte... Muss ich da als Abbieger zum Beispiel nach recht sauch Fußgängern bei solch großen Straßen vorbei lassen."
Würdest Du Dir auch die Frage stellen, ob Du da, wo Du nicht mit LKWs rechnest, auch den Vorrang von LKWs beachten mußt?
asdf555
17.12.2008, 09:35 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Ich würde mir generell die Frage stellen, wie die Verkehrsregelung an einer bestimmten Stelle aussieht.
In Bezug auf die Vorfahrt: Handelt es sich um eine Straße und wie ist die Vorfahrt geregelt?
Die Art der Verkehrsteilnahme oder die Größe ist unbedeutend.
Sonst: Wer hat Vorrang?
Und außerdem würde ich auf schwächere VT Rücksicht nehmen und auch Fehler anderer einkalkulieren und darauf reagieren.
Yoshi08
19.12.2008, 11:15 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
@Hinniwilli + ASDF:
Ihr widerpsrect euch glaube ich an einer Stelle gegensietig.
Einer sagt, der Vorfahrtsstraße zu folgen ist rechtlich gesehen kein Abbiegen udn beim geradeausfahrne muss man ja nicht auf Fußgänger achten.
Der Andere sagt, dass das Folgen der abknickenden Vorfahrtsstraße auch abbiegen sei und man dabei Fußgängern den Vortritt gewähren müsse aber das Verlassen der Vorfahrtsstraße sei kein Abbiegen, also müsse man da nicht auf Fußgänger achten.
Ich weiß, Vorsicht und Achtung ist das höchste Gebot!
Aber wie ist es rein rechtlich bei der abknickenden Vorfahrtsstraße beim Abbiegen bzw. folgen?
Und das ist doch auch nur, wenn klar ersichtlich ist, dass die Fußgänger immer bei ihrem Weg bleiben, oder? Weil es stehen viele Fußgänger an Straßenecken und plötzlich läuft einer auf die Straße, so geht´s ja auch net....
Hinniwilli
19.12.2008, 15:18 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
@Yoshi08
Man muss zwischen §9 (normales Abbiegen) und §42 (abknickende Vorfahrt) unterscheiden. Bei letzterem ist besondere Rücksicht unabhängig vom Abbiegen angesagt, daher ist es egal, was man da nun abbiegen nennt.
Yoshi08
19.12.2008, 15:36 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
@Hinnwilli: Ah, vielen Dank!
Da wird es ja nochmal bestätigt:
http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/f/f9/Abbi
egen2.jpg
Hinniwilli
19.12.2008, 15:55 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Danke für den Link. M.E. ist allerdings auch B bei abknickender Vorfahrt gegenüber Fußgängern wartepflichtig,
Hinniwilli
19.12.2008, 16:30 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Noch mal als Nachtrag zu meinem letzten Beitrag. Da das Folgen der Vorfahrtstr. rechtlich kein Abbiegen ist, gilt der Umkehrschluss, dass Geradeausfahren rechtlich Abbiegen ist, also gilt auch §9, somit ist jeweils B wartepflichtig.
Georg_g
19.12.2008, 17:16 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Das stimmt aber nicht. B ist in keinem der Fälle gegenüber dem Fußgänger wartepflichtig. Auch deine Annahme, dass ein Folgen der Vorfahrtstraße kein Abbiegen ist, stimmt nicht. Es ist ein Abbiegen, daher muss geblinkt werden und genau aus dem Grund muss man ja auch Fußgänger durchlassen, während der Geradeausfahrer keine Fußgänger durchlassen muss.
Die ganzen Schilder in der Grafik spielen auch keine Rolle, weil sie nur die Vorfahrt der Fahrzeuge regeln, nicht aber den eventuellen Vorrang eines Fußgängers.
Hinniwilli
19.12.2008, 17:37 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Weil das Folgen der Vorfahrtstr. kein Abbiegen ist war es früher so, dass nicht geblinkt werden durfte, was natürlich zu Irritationen führte. Deshalb hat man die Blinkpflicht in 342 eingeführt, damit geblinkt werden muss, trotzdem nicht abgebogen wird.
Georg_g
19.12.2008, 17:43 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Das ist eine Scheinerklärung, die ich einfach entkräfte, indem ich das Gegenteil behaupte:
Weil das Folgen der Vorfahrtstr. ein Abbiegen ist, muss man blinken. Zur Klarstellung hat man das übliche Prozedere beim Abbiegen nochmal in den Text zu Zeichen 306 aufgenommen:
"Ein Zusatzschild zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten."
Letzten Endes ist eine philosophische Betrachtung, ob es sich um ein Abbiegen handelt oder nicht, denn Wartepflicht ggü. Fußgängern und Blinkpflicht sind unmissverständlich geregelt.
Hinniwilli
19.12.2008, 18:31 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Hier geht es zwar um einen Unfall mit einem Radfahrer, aber entsprechendes würde natürlich auch bei Nichtbeachtung des Vorrangs eines Fußgängers gelten.
"Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Wer eine nach links abknickende Vorfahrtsstraße geradeausfahrend verläßt, ändert zwar nicht seine Fahrtrichtung, biegt aber im Rechtssinne ab und muß deshalb Radfahrer durchfahren lassen, wenn diese der abknickenden Vorfahrt folgen."
Quelle:
https://www.rechtsanwalt.com/262-7313-urteil-autou
nfall-folgenschwerer-unfall-bei-abknickender-vorfa
hrt/
Georg_g
19.12.2008, 19:00 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Ziemlich aus dem Zusammenhang gerissen und ein völlig anderer Sachverhalt. Der Anfang des Textes lautet:
"Ein Pkw-Fahrer fuhr auf einer vorfahrtsberechtigten Straße. Rechts vor ihm befand sich ein Fahrradfahrer. Die Vorfahrtsstraße machte einen Linksbogen, in dessen Verlauf es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge kam. Der Radfahrer wollte nämlich nach links der Vorfahrtsstraße folgen. Der Autofahrer fuhr demgegenüber in eine geradeaus weiterführende Seitenstraße. Der Radfahrer wurde durch den Unfall getötet."
Der Radfahrer wollte also dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgen, d.h. abbiegen. Der Autofahrer wollte geradeaus, d.h. er wollte im Kreuzungsbereich den Radfahrer überholen. Dass der Radfahrer seinen Abbiegevorgang nicht anzeigte, wird wie folgt kommentiert:
"Das Gericht berücksichtigte jedoch auch ein Fehlverhalten des Radfahrers. Dieser wäre bei der Weiterfahrt auf der abknickenden Vorfahrtsstraße verpflichtet gewesen, dies rechtzeitig und deutlich durch ein Handzeichen anzuzeigen."
Der Autofahrer hätte also damit rechnen müssen, dass der Radfahrer dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgt und hätte ihn dementsprechend nicht überholen dürfen, weil man nämlich Linksabbieger nicht links überholen darf, sondern rechts überholen muss.
Hier befanden sich aber beide Verkehrsteilnehmer auf der gleichen Vorfahrtstraße und auf der gleichen Kreuzung. Das Ganze hat also nichts mit der Vorfahrtsregelung zu tun, sondern mit den Regelungen zum Überholen, zum Abbiegen und zum Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung.
Hinniwilli
19.12.2008, 21:31 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Der entscheidende Satz in diesem Urteil ist doch:
"Wer eine nach links abknickende Vorfahrtsstraße geradeausfahrend verläßt, ändert zwar nicht seine Fahrtrichtung, biegt aber im Rechtssinne ab "
Wer geradeaus fährt, der ist rechtlich Abbieger und muss gegenüber Fußgängern §9(3) beachten.
Kenobi
04.01.2009, 09:52 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Ein klassisches Fehlurteil:
»Das Gericht berücksichtigte jedoch auch ein Fehlverhalten des Radfahrers. Dieser wäre bei der Weiterfahrt auf der abknickenden Vorfahrtsstraße verpflichtet gewesen, dies rechtzeitig und deutlich durch ein Handzeichen anzuzeigen.«
Das ist falsch. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Die Ursache für diesen Unfall ist so trivial, daß sie einen schon anspringt:
»Rechts vor ihm befand sich ein Fahrradfahrer. ... Der Radfahrer wollte nämlich nach links ...«
Der Radfahrer hat sich falsch eingeordnet. Sich richtig einzuordnen, dazu ist er verpflichtet, völlig unabhängig irgendwelcher Vorfahrtstraßen. Ihn trifft daher die volle Schuld am Unfall.
Irgendwelche absurden Konstruktionen wie »Abbiegen im Rechtssinne« (warum nicht gleich »fiktives Abbiegen«?) sind dabei völlig überflüssig. Und mit solchem Schwachsinn sollte man auch keine Fahrschüler verwirren.
Hinniwilli
04.01.2009, 11:01 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Du hast recht, Fahrschüler sollte man nicht verwirren, indem man behauptet, das Folgen der Vorfahrtstr. sei Abbiegen oder das Verlassen der Vorfahrtstr. sei kein Abbiegen.
Kenobi
04.01.2009, 13:17 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Der Richter bezog sich vermutlich auf § 9 Abs 1 Satz 1. Dieser schreibt jedoch die ausschließliche Benutzung von Fahrtrichtungsanzeigern (Amtsdeutsch für Blinker) vor, diese lichttechnischen Einrichtungen sind jedoch am Fahrrad ausdrücklich verboten. Freilich ist empfehlenswert (und möglicherweise lebensrettend), Fahrtrichtungsänderungen auch als Radfahrer anzukündigen; dazu können Hände, Arme, Beine, Kopfnicken etc. verwendet werden. Eine Vorschrift, die spezifisch zu Handzeichen verpflichtet, gab es jedoch nur in der DDR-StVO. (War bei Krädern ohne Blinker auch nicht ganz unwichtig.)
Ich bezog mich auf § 9 Abs 1 Satz 2 ff. Dessen Beachtung durch den Radfahrer hätte diesen Unfall definitiv verhindert.
»Lies dir doch mal § 9 Abs. 2 durch. Das ist die 'Rechtsgrundlage', wie sich Radfahrer zu verhalten haben und wichtig für Autofahrer zu wissen, dass sich Radfahrer so verhalten müssten, um sich darauf auch einzustellen.«
Zu Satz 1: Das bezieht sich das auf das Vorhandensein mehrerer Richtungsfahrstreifen, davon haben Radfahrer immer den am weitesten rechts liegenden für die jeweilige Fahrtrichtung zu benutzen. In anderen Fällen ist ausreichender Raum nicht vorhanden. Trifft auf den konkreten Fall nicht zu, da der Radfahrer nicht in die gleiche Richtung wie der PKW abbog.
Zu Satz 2: Indirektes Abbiegen hätte den Unfall möglicherweise auch verhindert, beim Queren der Ausgangsfahrbahn herrscht Nachrang gegenüber Geradeausfahrenden (Das ist der Sinn dieser Regelung.)
Zu Satz 3: Am Ort des Unfalls nicht vorhanden, weil es so nicht angelegt werden darf. Auch wurde davon in den Urteilszitaten nichts erwähnt.
Georg_g
04.01.2009, 13:47 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
»Das ist falsch. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.«
Selbstverständlich sind auch Radfahrer dazu verpflichtet, die Fahrtrichtungsänderung per Handzeichen anzuzeigen. Egal, ob man die abknickende Vorfahrtstraße nun als abbiegen betrachtet oder nicht, muss der Radfahrer hier Handzeichen geben. Entweder man betrachtet es als Abbiegen, dann gilt § 9 Abs. 1:
"Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen;"
Oder man nimmt die Vorschrift aus § 42 StVO als Rechtsgrundlage:
"Wer ihm (dem Verlauf der Vorfahrtstraße) folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen;"
Die im zweiten Halbsatz erwähnten Fahrtrichtungsanzeiger hat ein Radfahrer zwar nicht, aber es ist seit Jahrzehnten einhellige Meinung aller Kommentare und der Rechtsprechung, dass Handzeichen den Fahrtrichtungsanzeiger ersetzen müssen.
»Der Radfahrer hat sich falsch eingeordnet.«
Auch das stimmt nicht. Man kann wieder obige Unterscheidung treffen: Entweder man sieht es Linksabbiegen an, dann gilt § 9 Abs. 2 Satz 2:
"Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen."
Oder man sieht es nicht als Linksabbiegen an, dann muss man sich auch nicht einordnen.
Von einem "klassischen Fehlurteil" kann also nicht die Rede sein. Zum Glück haben Richter ein paar Semester Jura studiert ...
Kenobi
04.01.2009, 14:55 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
»"Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen;"«
Wenn die Regelung so aussähe wie zitiert, könnte jeder Verkehrsteilnehmer die Art der Ankündigung frei wählen. Aber da fehlt was im Zitat: »dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.« -- und zwar nur diese.
»Die im zweiten Halbsatz erwähnten Fahrtrichtungsanzeiger hat ein Radfahrer zwar nicht, aber es ist seit Jahrzehnten einhellige Meinung aller Kommentare und der Rechtsprechung, dass Handzeichen den Fahrtrichtungsanzeiger ersetzen müssen.«
Juristische Kommentare sind aber nunmal keine Gesetze oder Verordnungen und für Verkehrsteilnehmer glücklicherweise nicht bindend -- auch wenn Richter das gern mal verwechseln. Und wenn in dem von mir herausgegebenen StVO-Kommentar was anderes drinsteht, ändert sich nicht dadurch die Rechtslage.
Grundlage jeder Rechtsstaatlichkeit ist das durch das Grundgesetz vorgeschriebene Bestimmtheitsgebot. Entweder eine gesetzliche Regelung ist auf einen Sachverhalt anwendbar, oder sie ist es nicht, dann ist sie unwirksam. In zivilrechtlichen Verträgen existiert die »salvatorische Klausel« als Möglichkeit, unwirksame Klauseln durch eine gleichwertige zu ersetzen. Bei Gesetzen und Verordnungen gibt es eine derartige Möglichkeit ausdrücklich nicht.
»"Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen."«
Auch hier ist der Absatz nicht zu Ende.
»Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert.«
Ist etwa unklar, wie das indirekte Abbiegen funktioniert? Nur mal so als Tip: Da steht nicht ohne Grund überqueren.
Georg_g
04.01.2009, 15:16 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
Dir würde ich gerne mal zusehen, wie du eine nach links abknickende Vorfahrtstraße mit dem Fahrrad befährst ...
Ich kürze die Sache aus Zeitgründen und aus Bequemlichkeit ab: 50 Jahre lang irrten sich alle Juristen in ihren Kommentaren und in ihrer Rechtsprechung. Dann kam Kenobi und hat ihnen die Augen geöffnet.
Kenobi
04.01.2009, 23:41 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
»Dir würde ich gerne mal zusehen, wie du eine nach links abknickende Vorfahrtstraße mit dem Fahrrad befährst ...«
So wie mit jedem anderen Fahrzeug (Mofa, Trecker, Roller, Quad, Auto) auch: Ankündigen, einordnen, absichern, abbiegen.
Erstaunlich, wie man aus so etwas simplen etwas so kompliziertes machen kann. Im Beitrittsgebiet klappt das wunderbar, jeder der nicht mit Radfahrern auf abknickenden Vorfahrtsstraßen klarkommt, fällt hier durch die Fahrprüfung.
Offensichtlich braucht man aber in Niedersachsen Oberlandesgerichte für sowas. Naja, gibt ja im Westen auch spezielle Probleme mit dem Grünpfeil...
Georg_g
05.01.2009, 00:24 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
»Erstaunlich, wie man aus so etwas simplen etwas so kompliziertes machen kann.«
In der Tat. Erstaunlich ist es auch, dass du den Sinn des Einordnens zum Linksabbiegen wohl nicht verstanden hast: Linksabbieger müssen möglicherweise länger warten, weil sie den Gegenverkehr erst durchlassen müssen. In dieser Zeit sollen die Geradeausfahrer die Linksabbieger nach Möglichkeit rechts überholen können.
Da man im Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtstraße aber keinen Gegenverkehr durchlassen muss, entfällt auch der Sinn für ein Einordnen zur Fahrbahnmitte.
Kenobi
05.01.2009, 00:48 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
»Erstaunlich ist es auch, dass du den Sinn des Einordnens zum Linksabbiegen wohl nicht verstanden hast {Einzelfallbeispiel entfernt}«
Der Sinn des Einordnens dient dazu, den Verkehr nach Fahrtrichtung zu sortieren, weil es anderenfalls zu Unfällen kommt.
q.e.d.
Ich glaube, Du siehst genau wie die Juristen vor lauter Paragraphen überhaupt nicht mehr, wie Straßenverkehr seit 7000 Jahren funktioniert.
»Da man im Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtstraße aber keinen Gegenverkehr durchlassen muss, entfällt auch der Sinn für ein Einordnen zur Fahrbahnmitte.«
Du willst hier also offen zu selbstmörderischem Verhalten auffordern? Nebenbei gibt es auch noch andere Vorrangregeln zu beachten:
§ 42. Abs 2: »... Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.«
Wie gesagt, in meiner Gegend betrachtet man eine abknickende Vorfahrsstraße als ganz normale Kreuzung mit etwas veränderten Vorfahrtsregeln. Aber daran können Anwälte offenbar nicht genug verdienen. ;-)
Hinniwilli
05.01.2009, 10:17 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
"Wie gesagt, in meiner Gegend betrachtet man eine abknickende Vorfahrsstraße als ganz normale Kreuzung mit etwas veränderten Vorfahrtsregeln. "
Die abknickende Vorfahrt entspricht einer scharfen Kurve mit Einmündungen im Kurvenbereich. Daher liegt auch kein Abbiegen vor, wenn man der Vorfahrtstr. folgt, weshalb §9 hierbei nicht gilt. Fußgängervorrang und Blinkpflicht bestehen hier trotzdem man nur eine Kurve fährt aufgrund von §42.
Georg_g
05.01.2009, 11:08 Uhr
zu: Abknickende Vorfahrtsstraße
»Der Sinn des Einordnens dient dazu, den Verkehr nach Fahrtrichtung zu sortieren, weil es anderenfalls zu Unfällen kommt.
q.e.d.«
quod erat demonstrandum steht normalerweise am Ende einer stichhaltigen Beweisführung, nicht am Ende einer bloßen Behauptung. In deinem Fall lautet die Übersetzung wohl "was erst noch zu beweisen wäre".
Warum soll es bei fehlendem Einordnen zu Unfällen kommen? Es gibt schmale Fahrbahnen, auf denen man sich gar nicht einordnen kann - kommt es da immer zu Unfällen?
Das Einordnen zum Linksabbiegen hat eindeutig den Sinn, die Verkehrsflüssigkeit aufrecht zu erhalten, indem Geradeausfahrer rechts überholen können.
»Ich glaube, Du siehst genau wie die Juristen vor lauter Paragraphen überhaupt nicht mehr, wie Straßenverkehr seit 7000 Jahren funktioniert.«
Ich glaube, du bist mit deinem Wissen auf dem Stand von vor 7000 Jahren stehengeblieben. Damals herrschte in Mitteleuropa der Übergang vom Jäger zum Sammler - eine Veränderung, die man in der DDR später wieder besonders betonte. Heutzutage kannst du jedenfalls mit deiner Neolithikum-Fahrweise niemanden mehr beeindrucken.
»Du willst hier also offen zu selbstmörderischem Verhalten auffordern?«
Du neigst zu Übertreibungen, offenbar ein archaisches Überbleibsel aus dem Neolithikum. Wenn ich "stinknormal" einer Vorfahrtstraße folge, wie das zigtausendfach täglich geschieht, dann ist das also "selbstmörderisches Verhalten"?
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.01-106 / 3 Fehlerpunkte
Was kann zum Abkommen von der Fahrbahn führen?
Zu hohe Geschwindigkeit
Übermüdung
Unaufmerksamkeit, Ablenkung
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-103-B / 3 Fehlerpunkte
Womit müssen Sie hinter dieser Straßenkuppe rechnen?
Auf Ihrem Fahrstreifen kann sich ein langsam fahrendes Fahrzeug befinden
Es kann ein Fahrzeug entgegenkommen, das Ihren Fahrstreifen mitbenutzt
Dort kann ein Fahrzeug liegen geblieben sein
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.7.01-004 / 3 Fehlerpunkte
Sie fahren auf einer Landstraße. Plötzlich fährt vor Ihnen ein Traktor auf die Straße. Wie erreichen Sie einen möglichst kurzen Bremsweg?
Erst vorsichtig und dann zunehmend kräftiger bremsen (progressives Bremsen)
In kurzen Abständen mehrfach kräftig bremsen (Stotterbremse)
Sofort kräftig bremsen und allmählich nachlassen, wenn die Situation es zulässt (degressives Bremsen)
FAHRTIPPS-Seiten, die Sie auch interessieren könnten:
|
|
|
|