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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern EbuHo
26.09.2012, 15:44 Uhr

Vorfahrtsregel bei einer Einmündung mit nicht abgesenktem Bordstein

Unsere Strasse, Anliegerstrasse, mündet in eine Durchgangsstrasse. Die Anliegerstrasse hat an ihrer Einmündung einen nicht abgesenkten Bordstein.

Wie sind hier die Vohrfahrts- oder Vorrangregelungen?

Kann das jemand anhand der StVo erklären?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
26.09.2012, 17:24 Uhr

zu: Vorfahrtsregel bei einer Einmündung mit nicht abgesenktem Bordstein

StVO § 8 Vorfahrt...
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.


§ 10 Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
27.09.2012, 11:04 Uhr

zu: Vorfahrtsregel bei einer Einmündung mit nicht abgesenktem Bordstein

Wie ist das zu verstehen? Ihr fahrt über einen normal hohen Bordstein (was ich mir bei einer einmündenden Straße kaum vorstellen kann) oder meinst Du dass die Straße keinen Bordstein hat und die Fahrbahnen direkt ineinander münden. Im ersten Fall muss man sich verhalten wie beim Ausfahren aus einem Grundstück im zweiten Fall gilt Rechts vor Links auch wenn man "nur" aus einer Anliegerstraße kommt.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.23-003 / 3 Fehlerpunkte

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