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Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Svenne
09.03.2005, 15:26 Uhr

Alkohl aber nicht beim Unfall

Am letzten Sonntag habe ich wegen Extrem Schneefall mein Auto in den Graben gesetzt.
Da es Frph gegen 4.00Uhr war machte ich mich die letzten 5km zu Fuß auf den Weg. Nächster halt war die Tankstelle wo ich mir eine Flasche Jim Beam kaufte um mich aus Frust zu besaufen da ich eh Geldprobleme habe und nicht für den Schaden aufkommen könnte.

Gegen 6.00Uhr Früh klingelte dann die Polzei und befragte mich zu meinen Auto. Sie merkten das ich Stark Alkoholisiert war und nahmen mich auch mit zur Blutprobe. Mein Führerschein wurde auch einbehalten. Grund des Fürerschein Entzugs so steht es ist "Trunkenheit im Starssenverkehr §316 STGB" Aber ich bin doch nicht unter Alkohol gefahren und habe keinen Fremdschaden verursacht! Was könnte mir da passieren?? Dürfen die meinen Schein einbehalten?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
09.03.2005, 16:29 Uhr

zu: Alkohl aber nicht beim Unfall

Hast du noch den Kaufbeleg der Flasche? Da steht neben dem Datum auch die Uhrzeit drauf. Nee, den Beleg hast du natürlich weggeworfen. Also kann ich mich nur der Meinung anschließen, dass du den Mitarbeiter der Tankstelle als Zeugen benennen solltest.

Ansonsten ist der sog. "Nachtrunk" leider eine gängige Ausrede, mit der man in der Regel nicht durchkommt, wenn man es nicht wirklich beweisen kann. Hast du denn gleich bei der polizeilichen Vernehmung darauf hingewiesen, dass du angeblich erst nach dem Unfall getrunken hast? Dann werden nämlich normalerweise zwei Blutproben in einem gewissen zeitlichen Abstand entnommen, womit man nachweisen kann, wann der ungefähre Trinkbeginn war.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
09.03.2005, 18:40 Uhr

zu: Alkohol aber nicht beim Unfall

Na ja, allein die Tatsache, dass man nach einem Unfall mit noch nicht beziffertem Schaden an die nächste Tanke rennt, um sich trotz erheblicher Geldprobleme eine Flasche Jim Beam zu Apothekenpreisen zu verschaffen, diese Flasche dann auch unmittelbar ohne Absetzen einzufüllen, anstatt sich sinnvollerweise um eine kostengünstige Bergung des Fahrzeugs zu kümmern, lässt stark an dem Wahrheitsgehalt der Geschichte zweifeln.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Joe
09.03.2005, 19:12 Uhr

zu: Alkohl aber nicht beim Unfall

Wenn es wirklich so war, brauchst Du einen Anwalt und Zeugen.

Wenn keine zwei Blutproben genommen worden sind, wird es selbst dann sehr schwer werden, denn objektiv spricht alles gegen Dich:
- Wer baut nüchtern einen Unfall und läßt das Auto einfach im Graben liegen?
- Daß jemand, der gerade sein Fahrzeug verschrottet hat und pleite ist, Lust bekommt sich zu betrinken, mag nachvollziehbar sein. Aber um 5 Uhr morgens (Unfall um vier plus Fußweg) mit dem Saufen anfangen!?

Ich fürchte, aus der Sache kommst Du nicht mehr raus. Die Argumentation wird vermutlich sein: Nur ein Mißbräuchler/Abhängiger greift am frühen Morgen zur Flasche (wie von Dir behauptet). Auch wenn Zeugen aussagen, daß er nüchtern war, kann er trotzdem schon besoffen gewesen sein. Bei der hohen Gewöhnung können die Zeugen das nicht unbedingt erkennen.

Ich unterstelle Dir nichts. Es kann wirklich sein, daß Du Dich hier unschuldig in eine böse Sache reingeritten hast.

Nach solchen Unfällen immer die Polizei informieren, mitteilen "Mein Auto/Mopped liegt bei XY im Feld" und fragen, wie man sich verhalten soll. Und niemals, wirklich niemals und unter keinen Umständen, sich nach einem Unfall aus Frust zusaufen, solange nicht alles geregelt ist. Erst dann kann sich, wer mag, promillereich von seinem Fahrzeug verabschieden...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern FLiszt
10.03.2005, 16:51 Uhr

zu: Alkohl aber nicht beim Unfall

@all: also hier herrscht ja teilweise schon eine recht bizarre Rechtsauffassung, vor allem bezueglich der Beweislast.

@svenne: Persoenlich glaube ich dir deine Geschichte auch nicht. Aber es steht mir schlicht und ergreifend nicht an, am Wahrheitsgehalt der Sache zu zweifeln, nehme also mal an es sei wahr:
Dann ist natuerlich der Gang zum Rechtsanwalt selbstverstaendlich, und ebenso - ganz wichtig - das Auftreiben des Zeugen (Tankwart). Der wird sich mit Sicherheit daran erinnern, wenn jemand morgens um 5h Whiskey kauft.
Uns schliesslich muss dir die Staatsanwaltschaft zweifelsfrei nachweisen, dass deine Geschichte vom Nachtrunk falsch ist, und nicht umgekehrt - die Aussage des Zeugen wird diesen Nachweis unmoeglich machen.
Abgesehen davon gibt es - auch nachtraeglich - noch die Moeglichkeit der "Begleitstoffanalyse", auch wenn nur eine Blutprobe vorliegt. Mithilfe dieser Analyse kann relativ zweifelsfrei der Wahrheitsgehalt deiner Nachtrunk-Behauptung nachgewiesen werden; sofern deine Geschichte stimmt, musst du auf die Durchfuehrung dieser Analyse bestehen (sofern der Staatsanwalt sie nicht sowieso durchfuehren laesst).
Aber Vorsicht: auch wenn sich die Nachtrunk-Behauptung beweisen laesst, bekommst du eventuell das Problem, dass man dir den Alkoholgenuss zur Problembewaeltigung als generelles Alkoholproblem auslegt, und eine MPU anordnet. Meiner Meinung nach zu Recht.
Vergleiche dazu: http://www.fahrerlaubnisrecht.de/Urteile/Urteil%20
%20VGH%20Mannheim%20-%2010%20S%201979-99%20-%2017.
01.2000.htm
unterster Absatz.

Grusz
FLiszt

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10.03.2005, 16:59 Uhr

zu: Alkohl aber nicht beim Unfall

Ich sehe das ähnlich wie Fliszt, ich kann mir nicht vorstellen, dass man in diesem Fall auf einmal seine Unschuld beweisen muss. Wo kommen wir denn da hin? Die nächste Stufe wäre dann ja, dass die Sherriffs morgens einfach so ne Alkoholprobe machen und ich dann beweisen muss, am Vorabend erst gefahren und dann gesoffen zu haben und nicht andersrum...

Der Staatsanwalt muss die Schuld nachweisen. So sieht mein laienhaftes Rechtsverständnis die Sache zumindestens. (Obwohl ich obige Geschichte auch nicht glaube...)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Joe
10.03.2005, 18:21 Uhr

zu: Alkohol aber nicht beim Unfall

Wie schon gesagt, der geschilderte Fall ist deshalb aussichtslos, weil sowohl der Beweis der Nachtrunkbehauptung als auch deren Widerlegung beide zu FE-Entzug und MPU führen werden.

Aber noch ein Wort zur Beweislast, auch wenn hier kein Rechtforum ist - dennoch sollte man sich als Verkehrsteilnehmer dieser Tatsache bewußt sein: Es ist leider tatsächlich die Realität, die bizarr ist (aber legal). Die Beweislast bei Nachtrunkbehauptung liegt de facto inzwischen beim Beschuldigten. Dazu gibt es sogar Urteile (z.B. Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 6 W 8026/97).
Tenor: »Ein nach einem Unfall betrunken angetroffener Kraftfahrer trägt für die Behauptung, er sei zum Unfallzeitpunkt noch nüchtern gewesen, die Beweislast. Gelingt es ihm nicht, den angeblichen "Nachtrunk" glaubhaft zu machen. verliert er auch seinen Versicherungsschutz.«

Die Beweislastumkehr ist im Verkehrsrecht übrigens der Regelfall. Bekanntestes Beispiel MPU. Hier reicht auch ein "Verdacht" der Behörde, der sogar nicht einmal grundsätzlich auf Meßwerten oder Delikten beruhen muß, sondern sich z.B. auch auf Zeugenaussagen bzw. Denunziation stützen kann ("Der Alte ist so senil, dem muß sofort die FE entzogen werden!"). Der Beschuldigte muß in der MPU das Gegenteil beweisen (auf eigene Kosten natürlich).

Diese Beweislastumkehr ist generell zulässig, wenn es um den Schutz überragender Rechtsgüter geht (hier dem Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und der Verkehrssicherheit). Sprich: Lieber einen Unschuldigen zuviel aus dem Verkehr ziehen (der kann sich ja später rehabilitieren) als einen Schuldigen laufen zu lassen (der möglichweise am nächsten Tag jemanden totfährt).

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
10.03.2005, 19:02 Uhr

zu: Alkohl aber nicht beim Unfall

also hier herrscht ja teilweise schon eine recht bizarre Rechtsauffassung, vor allem bezueglich der Beweislast.

Die Rechtsprechung hat hier die Beweislastumkehr eindeutig bejaht, siehe den Beitrag von Joe.

Übrigens liegt kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor, denn Svenne schreibt, er habe seinen Wagen "in den Graben gesetzt". Wenn dabei keine Verkehrseinrichtungen (z.B. ein Leitpfosten) zerstört wurden, handelt es sich nicht um einen Unfall im verkehrsrechtlichen Sinne, d.h. er hatte keinerlei Wartepflicht, weil kein Fremdschaden vorlag.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Pascal
11.03.2005, 21:16 Uhr

zu: Alkohl aber nicht beim Unfall

"Sprich: Lieber einen Unschuldigen zuviel aus dem Verkehr ziehen (der kann sich ja später rehabilitieren) als einen Schuldigen laufen zu lassen (der möglichweise am nächsten Tag jemanden totfährt). "

Hoffentlich ist das nicht wahr!
Die logische Weiterführung dieses Gedankens heißt nämlich: Wenn ich jemanden denunziere, und sage, er habe einen Mord begangen, dann muß er (auf eigene Kosten, versteht sich...) seine Unschuld beweisen. Sonst sperrt man ihn lieber ein, lieber vorsorglich einen zuviel aus dem Verkehr gezogen, als daß er später vielleicht jemanden umbringt.

Also, ich weiß ja nicht, wie es den anderen geht, aber für mich klingt das zutiefst zynisch!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
12.03.2005, 06:21 Uhr

zu: Alkohl aber nicht beim Unfall

Schau Dir die GEZ an, wenn Dein Nachbar fest und steif behauptet, dass Du Fernsehn und Radio hast, dann wirst Du automatisch angemeldet

Was ist denn das für ein Quatsch? Nichts für ungut, aber egal, ob es mit dem Straßenverkehr zusammenhängt oder nicht, wehre ich ich mich stets gegen die Verbreitung irgendwelcher Gerüchte. Bei der GEZ kann sich ein Teilnehmer nur selbst anmelden, der Nachbar kann das nicht. Natürlich kann jemand falsche Daten eintragen und mit einer falschen Unterschrift unterschreiben - derjenige kann dann auch bei einem Versandhaus "falsche" Bestellungen aufgeben, mit der Adresse des Nachbarn und einer "falschen" Unterschrift. Man kann dadurch zwar jemanden in Erklärungsnöte bringen, aber nicht zu einer Zahlungsverpflichtung bringen. Was ein (fieser) Nachbar machen kann: Den schwarzsehenden Anwohner "anzeigen": "Hallo GEZ, hier Schmitt, Herr Müller hat einen Fernseher!". Hat Herr Müller tatsächlich einen Fernseher (und wird das auch nachgewiesen), dann wäre die Anzeige auch erfolgreich.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
12.03.2005, 19:53 Uhr

zu: Alkohl aber nicht beim Unfall

OK, aber diese Fälle sind je eher "Fehler", wie sie in großen Unternehmen oder Behörden vorkommen können, weil ein Antrag z.B. "nach Schema F" bearbeitet wird und nicht in jedem Fall die Glaubwürdigkeit eines Schreibens in Frage gestellt wird. Es gab ja auch schon Fälle, wo ein wenige Monate altes Kind einen Einberufungsbescheid zur Bundeswehr bekommen hat :-)

Bei der GEZ ist der Gedankengang eigentlich recht einfach: Man geht schlichtweg davon aus, dass heutzutage praktisch jeder Haushalt einen Fernseher oder zumindest ein Radio hat. Steht auf einem Klingelschild nun "Lieschen Müller", obwohl nach den Unterlagen der GEZ ein Lieschen Müller nicht angemeldet ist, dann kann man da mal nachhaken.

Bei mir ist übrigens vor ein paar Jahren ein GEZ-Mitarbeiter mal ums Haus herumgeschlichen und hat frech und neugierig durch das Fenster der Einliegerwohnung geglotzt. Er erkannte aber gleich, dass die Wohnung leer stand und somit keine "Schwarzseher" zu finden waren. Ich habe ihm aber trotzdem mal die Meinung über sein Verhalten gesagt, worauf er ganz schnell wieder verschwand.

Schon mal versucht Dich abzumelden?

Nee, ich habe ja mein Radio und meinen Fernseher noch ;-)

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-011-B / 3 Fehlerpunkte

Wie müssen Sie sich verhalten?

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Hupen und mit gleicher Geschwindigkeit weiterfahren

Nicht hupen, aber mir gleicher Geschwindigkeit weiterfahren, da die Kinder am linken Fahrbahnrand sind

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Auf nebeneinander liegenden Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung endet ein Fahrstreifen. Sie befinden sich auf dem nicht durchgehend befahrbaren Fahrstreifen. Welches Verhalten ist richtig?

Umittelbar nach dem ersten Hinweis auf die Fahrbahnverengung in den durchgehend zu befahrenden Fahrstreifen einordnen

Beim Einordnen in den durchgehenden Fahrstreifen stets zuerst fahren

Erst unmittelbar vor Beginn der Verengung im Reißverschlussverfahren einordnen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-114 / 3 Fehlerpunkte

Vor Ihrem Fahrzeug flüchten mehrere Rehe über die Straße. Womit müssen Sie rechnen?

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