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Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Dörte
23.05.2005, 20:44 Uhr

Ordnungswidrigkeit in der Schweiz

Hallo,

leider wurde ich mit einem Reisebus in der Schweiz bei Rotlicht geblitzt. Zwischenzeitlich bekomme ich von der deutschen Polizei die Aufforderung Stellung zu nehmen. Können deutsche Behörden Ordnungwidrigkeiten aus der Schweiz vollziehen? Gibt es da ein Abkommen? Gruß Dörte

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23.05.2005, 21:48 Uhr

zu: Ordnungswidrigkeit in der Schweiz

Bist Du sicher, daß es ein generelles Rechtshilfeabkommen gibt, Ursprung? (!?)

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23.05.2005, 22:58 Uhr

zu: Ordnungswidrigkeit in der Schweiz

Wieder was gelernt.

Aber wie schon gesagt, normalerweise werden Bußgelder aus der Schweiz in Deutschland nicht vollstreckt. Allerdings verjähren sie auch nicht , und die Vollstreckung wird nur ausgesetzt.

D.H: wenn Du etwas bekommst (Bußgeldbescheid), solltest Du Dich, möchtest Du Dich in den nächsten Jahren nochmal in der Schweiz sehen lassen, bezahlen, sonst kannst Du bei der nächsten schweizerischen Verkehrskontrolle erhebliche Probleme bekommen.

Dann nämlich wirst Du aufgefordert, ein evtl. erhöhtes Bußgeld sofort und bar zu zahlen. Die Schweizer gehen auch nicht sparsam mit kurzen Haftaufenthalten für Verkehrssünder, besonders für ausländische, um.

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25.05.2005, 07:31 Uhr

zu: Ordnungswidrigkeit in der Schweiz

Hallo an alle,

ich Danke euch für die Antworten!
Das ist alles nicht gut, habe im Internet wohl zu alte Unterlagen gefunden, in denen steht, dass die Schweitz mir nichts anhaben kann und die Deutschen nichts unternehmen. Misst, jetzt wirds teuer. Anmerkung:Tolles Forum und nette Leute!! Gruß Dörte

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25.05.2005, 07:40 Uhr

zu: Ordnungswidrigkeit in der Schweiz

Hallo,
ich noch mal, habe gerade auf der Homepage vom ADAC folgenden Beitrag gefunden, in dem steht, dass aus der Schweiz heraus in D. wohl nicht verfolgt werden kann. Jetzt weiss ich gar nicht mehr Bescheid.??

http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Verkehrssuenden/V
erkehrsverstoesse_im_Ausland/Verfolgung_von_Verkeh
rsverstoessen/Schweiz/default.asp?ComponentID=3074
&SourcePageID=10280%230&TL=2

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25.05.2005, 09:14 Uhr

zu: Ordnungswidrigkeit in der Schweiz

Ich schon wieder! Zur allgemeinen INFO!!

Es gibt dieses Abkommen, man muss zahlen, habe gerade die Polizeidienststelle in Berlin angerufen.

ursprung_allen_uebels hatte also Recht.

O.K. schönen dank noch mal, Gruß Dörte

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25.05.2005, 12:37 Uhr

zu: Ordnungswidrigkeit in der Schweiz

Nun... die Vollstreckung kann wie gesagt ausgesetzt werden Dörte, d.h. Du kannst Dich vermutlich mit etwas Geschick vor der Vollstreckung in der BRD drücken, aber dann solltest Du Dich nicht mehr in der Schweiz blicken lassen, zumal die Verjährungsfrist unterbrochen wird :)

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25.05.2005, 13:02 Uhr

zu: Ordnungswidrigkeit in der Schweiz

Hei durbanZA,

aha, kann ausgesetzt werden!? Wie mache ich das denen in D klar?
Ich habe eine "Vorladung oder Anhörungaufforderung " bekommen, und der Polizist am anderen Ende hat gesagt, ich komme da nicht drum rum zu bezahlen. Ich habe kein Problem damit mehr in die Schweiz zu fahren. Die wollen mittlerweile über 800 EUR haben, die spinnen doch! Wenn man in der Schweiz Einspruch einlegt, wird es gleich automatisch teurer. Das ist unverschämt!!

Also durbanZA wenn Du da Rat hast, immer her damit! :-)

O.K. werde weiter Berichten, vielleicht interessiert es ja auch andere!
Viele Grüße,Dörte

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25.05.2005, 13:21 Uhr

zu: Ordnungswidrigkeit in der Schweiz

Tut mir leid, habe keinen wirklichen Rat, ich meinte, die Vollstreckung kann seitens der Behörden ausgesetzt werden, d.h. das Knöllchen bleibt in der Schweiz wirksam, wenn die deutschen Behörden aus irgendwelchen Gründen beschließen, es nicht zu vollstrecken.

Um wie viel geht es eigentlich?

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25.05.2005, 16:22 Uhr

zu: Ordnungswidrigkeit in der Schweiz

Leider werden die Behörden in D im Rahmen der Amtshilfe, welche die Schweizer anfordern werden, die Sache auch hier verfolgen.

Bei uns stand eines Tages im Büro die Polizei und wollte zu meinem Boss (hat einen Dienstwagen auf Firma angemeldet;-)). Mit der Anzeige der Schweizer und dem Wisch, dass sie Amtshilfe beantragt hätten wegen Geschwindigkeitsüberschreitung meines Chefs in der CH - kostete 150 CH Fränkli...die musste er dann zahlen und zwei Tage später kam der Polizist nochmals persönlich vorbei, um sich die Einzahlungsquittung zeigen zu lassen;-))

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25.05.2005, 18:11 Uhr

zu: Ordnungswidrigkeit in der Schweiz

Tja, das wars dann wohl, muss ich eben bezahlen. Das kommt davon wenn man sich auf Aussagen von Bekannten verläßt, die vor 2-3 Jahren mal erwischt worden sind, kommt nur Schei.... bei raus. Also, werde dann zur Polizei gehen und mir anhören was die wollen und wohl auch zahlen, wenn ich das vorher gewußt hätte, hätte ich doch lieber die 2..(etwas) aber wie gesagt, wenn man da Einspruch einlegt, bekommt man gleich ein Schreiben vom Kantonsgericht und die verdoppeln einfach die ursprüngliche Summe. Ich könnte wirklich Kotz....!!

Wie gesagt, Euch allen vielen Dank!

Gruß, Dörte

Schreibe dann noch mal wie es ausgegangen ist.

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06.06.2005, 08:02 Uhr

zu: Ordnungswidrigkeit in der Schweiz

Hallo an alle noch mal,

habe an den ADAC geschrieben, es gibt kein Vollstreckungsabkommen! Die Deutsche Polizei leistet lediglich Amtshilfe!!! Vollstrecken können Sie nicht. durbanZA hatte also doch recht.

Der ADAC hat geschrieben, dass man am besten bei der deutschen Polizei die Aussage verweigern soll!

O.K. das wars dann.

Gruß Dörte

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-107 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-107

Bremsen, damit in diesem Gefälle die Geschwindigkeit nicht zu hoch wird

Heraufschalten, um die Geschwindigkeit beizubehalten

Nötigenfalls herunterschalten

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.5.01-105 / 3 Fehlerpunkte

In welchen Drehzahlbereichen des Motors ist der Kraftstoffverbrauch günstiger?

In höheren

In niedrigeren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-128 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-128

Auf einen unbeschrankten Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung

Auf einen beschrankten Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung

Auf einen beschrankten Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung