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21.07.2005, 11:23 Uhr

zu: Fahren ohne gültige Anhängerfahrerlaubnis

Hallo,

insofern er nur B hat, dann gilt

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz.

Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
--oder--
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger zusammen 3.500 kg nicht übersteigen.

Hat der Anhänger hingegen eine höhere zul. Gesamtmasse als 750 kg oder aber mit beiden werden die 3.500 kg überschritten, dann benötigt dein Bruder Klasse BE.

Hat er diese nicht, so ist auch dies fahren ohne Fahrerlaubnis und ein Straftatsbestand.

Mit der alten Klasse 3 war es hingegen möglich Fahrzeuge bis zlg. Gesamtgew. von 7,49 Tonnen zu fahren.

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21.07.2005, 13:40 Uhr

zu: Fahren ohne gültige Anhängerfahrerlaubnis

Ah, da habe ich wohl die entscheidende Frage in deinem Beitrag überlesen.

Also, sollte der Hänger schwerer als 750 kg zul. Gesamtmasse haben, dann ist es in der Tat Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Und hier ist auch zu beachten, das deinem Onkel ebenso eine Strafe droht.

§21 STVG

Wann liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor?

Ein Fahren ohne FE vor, wenn
1. man nicht in Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist,
2. ein Fahrverbot nach §25 StVG angeordnet wurde (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlichtverstoß, usw.),
3. der Führerschein nach §44 StGB entzogen wurde (z.B. wegen §142 StGB Verkehrsunfallflucht mit geringem Schaden)
4. oder der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

Welche Folgen sind bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu erwarten?

Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann angeordnet werden, wenn Punkt 1 bis Punkt 3 vorsätzlich begangen wurden.
Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann, bei fahrlässiger Begehung von Punkt 1 bis 4, sowie vorsätzlicher Begehung von Punkt 4 angeordnet werden.

Die selben Strafen gelten auch für den Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.


Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn bei vorsätzlicher Begehung gegen Punkt 1 bis 3 verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war.

Gleiches gilt auch für den Halter, wenn der die Tat zugelassen oder angeordnet hat.

Wurde der Täter schon einmal wegen vorsätzlicher Begehung nach Punkt 1 bis 3 in den letzten drei Jahren verurteilt, so kann ebenfalls das Fahrzeug eingezogen werden.

Regelstrafen bei Ersttätern

Privatfahrschule -> 5 â EURO“ 10 TS
ausländische Fahrerlaubnis -> 5- 10 TS
Kurzfahrt -> 10 â EURO“ 20 TS
Fahren mit frisiertem Mofa -> 10 â EURO“ 20 TS (*1
mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis -> 30 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten
nach Entzug der Fahrerlaubnis -> 20 â EURO“ 60 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten
innerhalb der Sperrfrist -> Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie eine Sperre von 9 Monaten

TS = Tagessätze (1 TS entspricht 1/30 des Monatsgehalts)
(*1 = wird ein Urteil nach dem Jugendstrafrecht gefällt, so werden Sozialstunden statt TS angeordnet


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21.07.2005, 16:49 Uhr

zu: Fahren ohne gültige Anhängerfahrerlaubnis

"Masse" und "Gewicht" ist umgangssprachlich das gleiche (Der Unterschied ist für Physiker interessant..)

Das tatsächliche Gewicht der Fahrzeuge ist egal. Für die Fahrerlaubnis zählt das zulässige Gesamtgewicht, und das darf bei Klasse B für den gesamten Zug nicht mehr als 3,5 Tonnen betragen (Ausnahme 750 kg Hänger). Hier sind es aber 4,7 Tonnen, das ist zuviel. => Also Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das ist eine Straftat, daher gibt es keine festgelegte Geldstrafe oder Fahrverbot, das entscheidet ein Richter. dirkde hat ja schon die Regelstrafen genannt. Die 6 Punkte in Flensburg sind ebenfalls korrekt. Da dein Bruder erst 20 ist, wäre auch eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht möglich, da gibts dann statt Geldstrafe normalerweise nur Sozialstunden.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Dreizack
21.07.2005, 18:43 Uhr

zu: Fahren ohne gültige Anhängerfahrerlaubnis

Irgendwo ist halt die Grenze.

Mit der alten Klasse 3 darf man sogar einen Zug mit max. drei Achsen bis zu einem Gesamtgewicht/masse von 18,75 t fahren.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Ka-Fahrer
22.07.2005, 14:24 Uhr

zu: Fahren ohne gültige Anhängerfahrerlaubnis

Hallo dirkde,

bevor Du hier andere mit Falschaussagen verwirrst, der Führerschein Kl.3 (C1E) gilt für Fahrzeuge bis 7,5t zl. Gesamtgewicht.

Du solltest schon in der Lage sein, sowas zu unterscheiden, wenn Du derartige Aussagen (7,49t) triffst.

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22.07.2005, 14:32 Uhr

zu: Fahren ohne gültige Anhängerfahrerlaubnis

Ja da hast du Recht, 7,49 sind nun mal eben nicht 7,5 und ausserdem war sondern ist es noch möglich.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Dreizack
23.07.2005, 01:48 Uhr

zu: Fahren ohne gültige Anhängerfahrerlaubnis

Der Kl 2 wird bzw. wurde wie folgt beschrieben : Kfz, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, und Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeuges.

Da bei durchgehender Bremse die zul. Gesamtmasse des Anhängers das 1,5 fache des Zugfahrzeuges betragen darf ergibt sich eine Gesamtmasse des Anhängers von 11,25 t + 7,5 t Zugwagen = 18,75 t, Voraussetzung ist, daß nicht mehr als drei Achsen im Zug vorhanden sind.

Bei der Kl. C1E ist die Gesamtmasse des Zuges auf 12t beschränkt, einzig Inhaber der Kl. 3 können sich im Zuge der Besitzstandswahrung die alten Bedingungen in den FS eintragen lassen.

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