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Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Piddi
19.09.2005, 14:25 Uhr

Verjährung eingetreten oder nicht?

Hallo,
ich wurde im Wagen, der auf meinen Vater zugelassen ist, geblitzt und angehalten. Der Polizist hat meine Daten aus Führerschein und Fahrzeugschein aufgenommen, jedoch nicht gefragt, ob die im Fahrzeugschein genannte Adresse auch meine ist.
Nun wurde der Bußgeldbescheid 5 Tage vor Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsverjährung an die Adresse meines Vaters geschickt. Mein Vater hat den Brief an die Polizei zurückgesandt mit dem Hinweis, daß ich unter der Adresse weder wohne noch gemeldet bin.
Wenn ich jetzt den Bußgeldbescheid an meine korrekte Adresse erhalte, sind mehr als 3 Monate vergangen.
Tritt somit die dreimonatige Verfolgungsverjährung ein, da ich persönlich den Bußgeldbescheid nicht innerhalb dieser Frist erhalten habe?
Oder gilt der Brief an meine Eltern als sogenannte Unterbrechungshandlung?
Wer kennt sich aus?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
19.09.2005, 14:36 Uhr

zu: Verjährung eingetreten oder nicht?

Jede Maßnahme seitens der Behörde löst eine Unterbrechung der Verjährungsfrist aus, d.h. die 3-moantige Frist begann mit dem Verschicken des Bußgeldbescheides von vorne. Ich glaube, dass du da leider Pech hattest.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern MLR1980
19.09.2005, 17:04 Uhr

zu: Verjährung eingetreten oder nicht?

Soweit ich weiß, gilt die Frist nur bis zur ERSTEN Kontaktaufnahme der Behörde mit dem Beschuldigten. Und wenn das Verfahren eröffnet ist (und man Post erhält) entfällt die Verjährungsfrist generell.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern FLiszt
19.09.2005, 18:42 Uhr

zu: Verjährung eingetreten oder nicht?

»Jede Maßnahme seitens der Behörde löst eine Unterbrechung der Verjährungsfrist aus,«

Das haetten die vielleicht gerne...

»d.h. die 3-moantige Frist begann mit dem Verschicken des Bußgeldbescheides von vorne.«

... und das waer ja noch schoener.

»Ich glaube, dass du da leider Pech hattest. «

Falsch. Post nicht innerhalb von 3 Monaten bei dir (nicht bei irgendjemandem der jemanden kennt der mit dir verwandt ist) = Vorgang verjaehrt.

Wenn du es mir nicht glaubst, frag deinen Anwalt.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
19.09.2005, 23:23 Uhr

zu: Verjährung eingetreten oder nicht?

»Falsch. Post nicht innerhalb von 3 Monaten bei dir (nicht bei irgendjemandem der jemanden kennt der mit dir verwandt ist) = Vorgang verjaehrt.«

Du bist dir ja deiner Sache ziemlich sicher, aber leider irrst du dich.

»Wenn du es mir nicht glaubst, frag deinen Anwalt.«

Hier eine ausführliche Schilderung zum Thema, und zwar von einem Anwalt, der sich mit der Materie hervorragend auskennt: http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/verjaeh
rung.php

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-002 / 3 Fehlerpunkte

Kann die Fahrtüchtigkeit schon durch verhältnismäßig geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt werden?

Ja, auch geringe Mengen Alkohol können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen

Nein, geringe Mengen Alkohol haben nie Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit

Nein, wenn der Alkohol zusammen mit Kaffee getrunken wird

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-003 / 3 Fehlerpunkte

Über welche Telefonnummern können Sie nach einem Unfall mit Verletzten die Polizei und einen Not- oder Rettungsdienst erreichen?

0130

110 oder 112

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-108 / 3 Fehlerpunkte

Was bedeutet dieses Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-108

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