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Bußgeld, Punkte, Probezeit
checkpoint
26.09.2005, 05:21 Uhr
Zu schnell gefahren..polizist behauptet es waren 70 zu schne
Gestern fuhr ich auf der Autobahn zu schnell.
Erlaubt sind auf der AB 120 und kurzzeitig 100.
In der 100-Zone bin ich tatsächlich zu schnell gefahren.Irgendwas zwischen 150-170 km/h.
Leider hatte ich das Pech,das ich einen Polizisten überholte der auf dem Weg in die Arbeit war.Zufälligerweise arbeitete er auch noch an der Grenze in Waidhaus über die ich wollte.Er zog mich raus überprüfte meine Personalien und behauptete das er mir nachgefahren ist und das ich mit 170 gefahren bin.Da er keine Beweismittel in diesem Falle hat,ausser sich selbst,werden 20% abgezogen und somit sei ich 46km/h zu schnell gewesen...75€ + 3 Punkte...
Er wollte das ich die Straftat zugebe und unterschreibe ausserdem hat er mich angeschrien .Ich habe natürlich nichts unterschrieben und auch nichts zugegeben.
Meine frage:Soll ich nun das Bußgeld zahlen und die Strafe akzeptieren,oder soll ich einspruch einlegen???Der Polizist behauptet das er vor Gericht zu 100 % gewinnt.
Der Polizist hat keine Fotos etc.
Was ist denn wenn er sich verguckt hat und es waren nur 160
???Bei 20 % abzug würde ich keine Punkte bekommen.Ausserdem war der gute Mann ja nicht im Dienst sondern auf dem Arbeitsweg.
Meiner Meinung nach ist es eine Frechheit!!!
Ich gebe ja zu das ich zu schnell war,aber er kann doch nicht behaupten,das er mir 1 km nachgefahren ist und sein Tacho zeigte 170 an.
Da ja ein Polizist korrekt ist und sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 gehalten haben muss,wie kann er sowas behaupten???Er musste mich erst mal einholen und dann noch 1 km nachfahren...Wenn er mich so eingeholt hat,dazu musste schon eine gewisse Zeit vergehen,aber die 100 Begrenzung müsste schon wieder vorbei gewesen sein und es waren dann 120 erlaubt.Ausserdem hat sich das alles auf einer Strecke von 4 - 5 km ereignet.Da kam dann nämlich schon meine Ausfahrt.
Muss noch dazu sagen das ich in der Oberpfalz lebe und da führen sich diese Grünnasen sowieso auf wie die Kings...
Hier in der Gegend kann man sie wirklich fast verallgemeinern.
Über ein Kommentar würde ich mich sehr freuen.
Bangalus
26.09.2005, 07:22 Uhr
zu: Zu schnell gefahren..polizist behauptet es waren 70 zu schne
ich glaub de slief nach dem Prinzip der "angst mache"....ich sage ihm es könne ärger af ihn zu kommen, schon wird er unterschreiben wenn er pech hat....
AFAIk hat sowas m.W.n. keine Beweiskraft....geschwindigkeitsmessungen sind nur Rechtsgültig mit einem geeichten Laser (naja...mehr oder weniger geeicht manchmal oO) und direkt anschließendem herausziehen oder eben per Photo....
Außer natürlich 2 polizisten im Dienst, wobei hier normal auch gemessen werden muss damit es rechtsgültig wird
checkpoint
26.09.2005, 18:35 Uhr
zu: Zu schnell gefahren..polizist behauptet es waren 70 zu schne
Danke erst einmal für den ersten Beitrag dazu..
Also bist Du auch der Meinung das ich richtig gehandelt habe.
Jetzt bin ich gespannt was dabei rauskommt.Der Polizist hat behauptet,das er mich auf jedenfall anzeigt.
Sobald die Anzeige im Briefkasten ist,werde ich ihn hier veröffentlichen..
MfG
durbanZA
04.10.2005, 15:22 Uhr
zu: Zu schnell gefahren..polizist behauptet es waren 70 zu schne
also.. um mal sachlich an die Sache ranzugehen:
"geschwindigkeitsmessungen sind nur Rechtsgültig mit einem geeichten Laser (naja...mehr oder weniger geeicht manchmal oO) und direkt anschließendem herausziehen oder eben per Photo...."
...das ist falsch. Das Hinterher- (oder sogar Voraus-)fahren stellt eine gültige Geschwindigkeitsmessung dar, bei der aber wegen der Ungenauigkeit erhöhte Toleranzen (wie hier geschehen) abgezogen werden müssen.
Um den Täter bzw. den Fahrer zu identifizieren muß entweder ein Photo geschossen oder das Fahrzeug angehalten werden. Auch das ist hier geschehen. Also handelt es sich um eine völlige korrekte Geschwindigkeitsmessung die volle Rechtskraft hat.
Erstmal hast Du in Deinem Sinne richtig gehandfelt, daß Du die Schuld nicht zugegeben hast. So würde nun vor Gericht Aussage gegen Aussage stehen (da es ja kein Meßprotokoll gibt).
Aber man muß auch beachten, daß öfters mal vor Gericht einem Polizeibeamten mehr Beachtung gezeigt wird als dem Beschuldigten.
Hast Du schon Punkte o.ä.? Bist Du im Rechtsschutz?
mfg Durban
xgoedex
05.10.2005, 15:07 Uhr
zu: Zu schnell gefahren..polizist behauptet es waren 70 zu schne
»Meines Wissens nach gelten Sonderrechte nur in Verbindung mit Blaulicht UND Martinshorn.«
Da täuschst du dich. Man unterscheide Sonderrechte und Wegerechte.
Wegerechte (einfach gesagt: Mach Platz!) setzten Blaulicht und Martinhorn (ohne "s") voraus.
Sonderrechte regelt der § 35 StVO.
Es ist unerheblich, ob der Polizist im Dienst ist oder nur auf dem Weg dorthin. Ebenso ist die Nutzung der Sonderrechte unabhängig davon, ob ein Dienstfahrzeug oder ein privates Fahrzeug genutzt wird.
Entscheidend ist, ob es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Ferner muß die öffentl. Sicherheit u. Ordnung gebührend berücksichtigt werden (Abs. 8).
Ein Bediensteter, der in Erfüllung seiner hoheitl. Aufgabe eine Störung für die öffentl. Sicherheit u. Ordnung abwehren möchte, handelt im Sinne des Paragraphen widersinnig, wenn er dabei neue Gefahren für die Allgemeinheit herbeiführt.
Mit einem Streifenwagen wäre die Verhältnismäßigkeit im o.g. Fall gegeben, weil hier aufgrund der vorhandenen Mittel (Blaulicht, Anhaltezeichen "Stop, Polizei") die Gefahr für Unbeteiligte deutlich reduziert ist, bzw. ein Anhalten des betr. Fahrzeugs viel schneller möglich ist (ohne lange Nachfahrt und Überholen).
Es kommt m. E. also ganz auf die Tat an. Bei einem Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs (i. S. d. § 315c StGB) o. a. Straftat, wäre ein solches Handeln durchaus rechtmäßig, nicht aber für eine einfache Ordnungswidrigkeit.
Der Ötz
05.10.2005, 18:27 Uhr
zu: Zu schnell gefahren..polizist behauptet es waren 70 zu schne
Wie schon geschrieben wurde, ist ein Polizist immer im Dienst, denn er ist Beamter. Außerdem reicht für eine Geschwindigkeitsmessung das Nachfahren, wie bereits erläutert mit entsprechendem Toleranzabzug.
Trotzdem würde ich an deiner Stelle erstmal in Widerspruch gehen.
Den kannst du immer noch zurückziehen , wenn du hörst, dass es zur Verhandlung kommt, allerdings kannst du erstmal schauen, wie die Bußgeldbehörde reagiert. Vielleicht ist ihr die ganze Sache auch zu heikel (was die Beweise angeht), um damit in Rechtstreit zu gehen und sie stellt das Verfahren ein.
Sollte die die Sache nicht eingestellt werden, geh zum Rechtsanwalt. Bei einer Verhandlung hättest du mit einem solchen gute Chancen auf Sieg.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.23-005 / 3 Fehlerpunkte
Unter welchen Bedingungen ist Telefonieren für den Fahrer während der Fahrt unzulässig?
Wenn das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons in der Hand gehalten werden muss
Wenn das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen werden muss
Wenn die sichere Führung des Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet ist
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-007 / 3 Fehlerpunkte
Worauf müssen Sie sich hier einstellen?
Dass hier Kinder häufiger als sonst über die Fahrbahn laufen
Dass hier Kinder unter Anleitung auf der Fahrbahn spielen
Dass der fließende Verkehr angehalten wird, um Kinder über die Straße zu lassen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.07-103 / 3 Fehlerpunkte
Auf nebeneinander liegenden Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung endet ein Fahrstreifen. Sie befinden sich auf dem nicht durchgehend befahrbaren Fahrstreifen. Welches Verhalten ist richtig?
Beim Einordnen in den durchgehenden Fahrstreifen stets zuerst fahren
Erst unmittelbar vor Beginn der Verengung im Reißverschlussverfahren einordnen
Umittelbar nach dem ersten Hinweis auf die Fahrbahnverengung in den durchgehend zu befahrenden Fahrstreifen einordnen
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