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Bußgeld, Punkte, Probezeit (- Beitrag wird nicht angezeigt -)
Georg_g
11.10.2005, 10:49 Uhr
zu: Fotografiert worden auf dem Feldweg
Ob das Foto "gültig" ist, hängt von der verwendeten Blende, der Belichtungszeit, der Brennweite usw. ab ;-)
Im Ernst: Was will er denn mit dem Foto beweisen? Du kannst ihn ja anzeigen, weil du das Recht am eigenen Bild hast, d.h. er darf gar nicht so ohne Weiteres fremde Personen ohne deren Zustimmung fotografieren.
War denn der Feldweg überhaupt für Kfz. gesperrt? Und selbst wenn, da wird nichts groß passieren.
xgoedex
11.10.2005, 11:34 Uhr
zu: Fotografiert worden auf dem Feldweg
Die Polizei ist weder gewillt, noch verpflichtet jeder kleinen Knolle nachzugehen, die irgendein selbsternannter Hilfspolizist glaubt bei der Polizei anzeigen zu müssen (im Beamtendeutsch heißt das: Die Ordnungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Siehe auch hier:
Opportunitätsprinzip.
Anders wäre der Fall, wenn der Weg als Privatweg gekennzeichnet ist und deutl. erkennbar ist, dass der Weg nicht für den öffentl. Verkehr freigegeben ist (auch nicht durch stillschweigende Duldung). Dann könnte es sich bereits um einen Hausfriedensbruch handeln.
Ich denke, auch bei Landschaftsschutzgebieten geht die Polizei solchen Hinweisen auch schonmal gerne nach, denn manche Sachen müssen nun wirklich nicht sein.
xgoedex
11.10.2005, 11:37 Uhr
zu: Fotografiert worden auf dem Feldweg
»Siehst Du vielleicht ähnlich aus wie Gerhard Schröder, Angela Merkel oder gar Stoiber? Vielleicht war es ja auch ein Talentscout, wer weiss ... «
Tja, Prominente, Polizisten, etc. können sich leider nicht auf das Recht am eigenen Bild berufen. Als "Personen des öffentlichen Lebens" müssen sie immer damit rechnen, dass ein Objektiv sie ein einfängt.
Andreas Wismann
11.10.2005, 11:40 Uhr
zu: Fotografiert worden auf dem Feldweg
»er darf gar nicht so ohne Weiteres fremde Personen ohne deren Zustimmung fotografieren.«
Doch doch, er darf. Das Recht am eigenen Bild bezieht sich eben nicht auf das Fotografieren als solches:
Kunsturheberrechtsgesetz
§ 22
"Recht am eigenen Bilde"
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. (...)
Ein weiterführender Link dazu:
http://www.sakowski.de/skripte/eig_bild.html
Aber ehrlich gesagt finde ich, dass diese Diskussion schon sehr weit weg ist vom eigentlichen Thema der FAHRTIPPS (siehe auch Nickname des Fragestellers...).
Obwohl sich mir der Inhalt der Frage wohl nicht erschließt, läuft es offenbar nur darauf hinaus, dass gewisse Probleme mit dem "Erwischtwerden" existieren.
Georg_g
11.10.2005, 12:48 Uhr
zu: Fotografiert worden auf dem Feldweg
»Doch doch, er darf. Das Recht am eigenen Bild bezieht sich eben nicht auf das Fotografieren als solches.«
Stimmt, das bloße Fotografieren einer Person ist nur dann unzulässig, wenn sich diese "in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet" (§ 201a StGB). In anderen Fällen ist nur die Verbreitung unzulässig.
Trotzdem würde auch ich mich nur ungern von einem Spaziergänger ablichten lassen, der meint, er müsse zum Zwecke der Beweissicherung irgendwelche Aufnahmen anfertigen.
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