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Bußgeld, Punkte, Probezeit

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19.08.2007, 14:17 Uhr

Begleitperson (BF17): Auch 0,0?

Hallo!

Meine Frage kurz & bündig:
Für Fahranfänger und Leute unter 21 (also alle Führerscheinbesitzer unter den Auflagen das begleitenden Fahrens) gilt die 0,0 - Promille Regelung. Gilt das auch für Begleitpersonen in ihrer Funktion? Oder gilt hier weiterhin 0,3 / 0,5. Auf meinem rosa Papier steht letzteres, das wurde aber auch vor der Regelung ausgestellt.

Noch ne Frage:
Es gibt ja eine gewisse Messtolleranz. Wo liegt die? 0,1? 0,2? Nicht, dass ich das ausnutzen will - ich werde nie trinken, wenn ich fahre (auch nach 21 nicht), aber ich bin allgemein daran interssiert.

LG

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19.08.2007, 14:47 Uhr

zu: Begleitperson (BF17): Auch 0,0?

Auszug aus der Fahrerlaubnisverordnung:

(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einr Prüfungsbescheingung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

Hier der komplette §:
http://www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/fev.php?par=
48a


Fazit: Für den Begleiter gilt weiterhin die 0,5 Promilleregelung. Bei Nichtbeachten wird dem Fahranfänger die Fahrerlaubnis wieder entzogen; dem Begleiter passiert nichts.

Gruß
bs01

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19.08.2007, 14:48 Uhr

zu: Begleitperson (BF17): Auch 0,0?

Doch, sehr wohl. Auf der Fahrerlaubnis (rosa Zettel) steht, dass die Begleitperson u.a. die bisher zum 1.8. für alle geltende Regelung 0,5 Promille einhalten muss.

Deswegen auch meine Frage: Gilt da jetzt auch 0,0 oder bleibt 0,5 bestehen? Eine Regelung gibt es auf jeden Fall...

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19.08.2007, 15:36 Uhr

zu: Begleitperson (BF17): Auch 0,0?

Voraussetzungen für den Begleiter:

(5) Die begleitende Person

muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.

Es ist richtig, daß die Begleitperson der 0,5 Promilleregelung unterliegt - auch nach dem 01. August - bei Nichtbeachtung hat es allerdings nur Folgen für den Fahranfänger, da der Begleiter rein rechtlich nicht Führer des Fahrzeuges ist.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern bekennender_fabianer
19.08.2007, 20:36 Uhr

zu: Begleitperson (BF17): Auch 0,0?

Der Begleiter darf max. 0,5 haben,aber dafür ist der Fahrer verantwortlich.
Wenn einen die Bullen anhalten und der Begleiter hat mehr als 0,5 kriegt der Fahrer die Strafe.
Finde ich zwar etwas unfair,schließlich gibt es menschen denen man 0,5 noch nicht anmerkt,aber so ist halt das Gesetz

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern seitzes
19.08.2007, 23:14 Uhr

zu: Begleitperson (BF17): Auch 0,0?

Jeder Anwalt wird dir die Strafe sofort zerschlagen, weil der Fahrer keinerlei Möglichkeit hat festzustellen ob die Begleitperson alkoholisiert ist (außer ihr ist es anzumerken!)

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