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Bußgeld, Punkte, Probezeit
 Yoshi08
15.09.2008, 21:07 Uhr
Füherschein ab 21
Hallo, bin 17 1/2, habe schon Führerschein Klasse m, bin grad am BE17 machen und will fragen:
Droht mir unter irgendwelchen Bedingungen Führerschein ab 21 (bin grade noch nicht in der Probezeit) bei irgendwelchen vergehen, wie mim Motorroller fahren:
- mit Alkohol
- über rot fahren (Punkte)
- getunt fahren (= leider ohne Führerschein)
Vielen Dank!
Euer Yoshi08

 durbanZA
15.09.2008, 22:22 Uhr
zu: Füherschein ab 21
Eine pauschale Anordnung, den Führerschein erst ab einem bestimmten Alter machen zu dürfen, gibt es nicht. Es gibt allerdings Sperrfristen (Entzug der FE) und Fahrverbote. Daher ist es zunächst wichtig, den Unterschied zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis zu klären:
- Das Fahrverbot ist einfach das pauschale Verbot, im fraglichen Zeitraum Kraftfahrzeuge zu führen (max. 3 Monate), danach ist alles wieder in Butter.
- Beim Entzug der Fahrerlaubnis wird, sofern vorhanden, die FE tatsächlicht entzogen und der Führerschein vernichtet. Parallel dazu wird zumeist eine Sperrfrist (für alle Fahrerlaubnisklassen) verhängt, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Dröseln wir es also dann einfach mal auf:
- mit Alkohol
Ab 0,3 0/00 mit bzw. 1,1 0/00 auch ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen handelt es sich nicht mehr um eine bloße Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat gem. §§ 315c, 316 StGB.
Als Folgen drohen hier für nicht vorbelastete Ersttäter in etwa (Richtwerte, da sehr einzelfallabhängig):
- Geldstrafe ca. 30 - 40 Tagessätze, wobei ein TS einem Dreißigstel des Nettomonatseinkommens entspricht
- Entzug der Fahrerlaubnis
- Sperrfrist bis zur möglichen Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis: 12 - 14 Monate.
- Bei mehr als 1,59 0/00 ist vor Neuerteilung eine positive MPU beizubringen.
- über rot fahren (Punkte)
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß (d.h. Rotlicht über 1 Sekunde) ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit und zieht folgende Sanktionen nach sich:
- Bußgeld 125 Euro (zzgl. Gebühren)
- Fahrverbot 1 Monat
- 4 Punkte im VZR
- getunt fahren (= leider ohne Führerschein)
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat gem. § 24 StVG.
Die Folgen sind einzelfallabhängig und lassen sich schwer abschätzen.
Bei Ersttätern kann man in etwa erwarten:
- Geldstrafe 20 - 30 TS
- Entzug der FE nicht unbedingt wahrscheinlich beim ersten mal, aber möglich. Dann ca. 6 Monate Sperrfrist.
- 7 Punkte im VZR, wenn FE nicht entzogen wird.
Alle Fälle sind für die Probezeit relevant. Ein Aufbauseminar wird angeordnet und die Probezeit auf 4 Jahre verlängert. Im Falle eines FE- Entzuges "ruht" die Probezeit während der führerscheinlosen Zeit.
Bei mehreren Straftaten ist zu erwarten, dass vor Erteilung einer Fahrerlaubnis eine MPU gefordert wird.
mfG
Durban
 durbanZA
15.09.2008, 22:25 Uhr
zu: Füherschein ab 21
Übrigens solltest Du Dir das Fahren unter Alkohol gar nicht erst angewöhnen.
Alkohol und Fahren verträgt sich einfach nicht. Unfälle infolge von Trunkenheitsfahrten fordern jedes Jahr hunderte, oft unschuldige Todesopfer; diese schweren Folgen beschränken sich nicht nur auf Fahrten mit dem Auto.
Wenn Du Fahren und Trinken nicht trennen kannst, hast Du Entscheidendes noch nicht verstanden.
 durbanZA
15.09.2008, 22:31 Uhr
zu: Füherschein ab 21
Mich lässt es noch nicht los:
Die Tatsache, dass Du einen Rotlichtverstoß auf eine Stufe stellst wie eine Trunkenheitsfahrt, lässt den Schluss nahe, dass Du die Unrechtsschwere noch nicht richtig erfasst hast:
Eine Trunkenheitsfahrt ist eine Straftat . Wenn Du Dir mal die in §§ 315c, 316 StGB angegebenen Strafrahmen ansiehst, erkennst Du, dass das eine völlig andere Schublade ist als so eine OWI: Immerhin können für Trunkenheitsfahrten Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren verhängt werden.
Sowas ist also keine Kleinigkeit.
Übrigens wird eine Trunkenheitsfahrt im Bundeszentralregister eingetragen; ab einer Strafe von 90 TS landet sie auch im Führungszeugnis.
Das soll jetzt nicht oberlehrerhaft klingen, wenn Du etwas nicht verstanden hast oder weitere Fragen hast, bitte einfach weiter Fragen.
Mich hat nur diese "Belanglosigkeit" erschreckt, mit der Du gefragt hast. Du solltest das nicht auf die leichte Schulter nehmen.
 Yoshi08
16.09.2008, 17:11 Uhr
zu: Füherschein ab 21
Vielen Dank für Deine 3 sehr ausführlichen Antworten!
Nein, ich habe damit keineswegs beabsichtigt, diese 3 "bösen Taten" miteinander zu vergleichen, ich hatte nur einen harten und anstrengenden Tag und hatte deswegen vor, nur kurz und knackig meine Frage zu stellen!
Nochmals vielen Dank für Deine Antwort!
Mir ist nun auf jeden Fall bewusst, wie viel schlimmer ein Alkoholverstoß ist als zum
Beispiel ein Rotlichverstoß (wobei ich den jetzt damit auch nicht verharmlosen will)!
Mit freundlichen Grüßen,
Yoshi08
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-108-B / 3 Fehlerpunkte
Warum müssen Sie hier besonders vorsichtig fahren?

Weil die Fahrbahn durch den falsch parkenden Pkw verengt ist
Weil die Fahrbahn glatt ist
Weil die Sicht durch die Kurve behindert ist
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-002 / 3 Fehlerpunkte
Kann die Fahrtüchtigkeit schon durch verhältnismäßig geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt werden?
Ja, auch geringe Mengen Alkohol können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen
Nein, wenn der Alkohol zusammen mit Kaffee getrunken wird
Nein, geringe Mengen Alkohol haben nie Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-001 / 3 Fehlerpunkte
Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt. Wozu sind Sie verpflichtet?
Sie müssen
- den anderen Beteiligten angeben, dass Sie an dem Unfall beteiligt sind
- auf Verlangen den Berechtigten Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben sowie Führerschein und Fahrzeugschein (ggf. Betriebserlaubnis) vorweisen
- bei geringfügigem Schaden unverzüglich zur Seite fahren
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