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Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Lascolinho
01.05.2010, 14:46 Uhr

Abstandsmessung zu spät/mit falschen Bildern

Hallo,

Ich wurde am 14.12 bei einer Abstandsmessung mit weniger als 4/10 des erforderlichen Abstandes geblitzt.
Daraufhin kam der erste Bescheid circa im Januar, sodass ich mich noch im Januar zurückmeldete.
Jetzt kam gestern, den 30.04 ein Brief mit dem Bußgeld, dass ich zu zahlen hätte
1. sind das doch jetzt mehr als 3 Monate und damit ist der Vorfall verjährt, oder ?
2. waren komplett falsche Beweisbilder von einen anderen Fahrzeug mit anderem Kennzeichen dabei.

Was ist zu tun ?

MfG
Thomas

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
01.05.2010, 17:04 Uhr

zu: Abstandsmessung zu spät/mit falschen Bildern

Was heißt, dass du dich im Januar "zurückgemeldet" hast? Du hattest wahrscheinlich zunächst einen Anhörungsbogen bekommen. Den hast du dann ausgefüllt und zurück gesendet? Mit dem Anhörungsbogen wird die Verjährungsfrist unterbrochen, d.h. die Frist beginnt erneut zu laufen, sodass eine Verjährung nur eintritt, wenn zwischen Anhörung und Bußgeldbescheid 3 Monate verstrichen sind.

Schwierig ist jetzt die taggenaue Festlegung, wann diese 3-Monats-Frist beginnt bzw. welche Ereignisse in dieser Zeit stattfinden müssen. Es muss nämlich nicht zwingend notwendig sein, dass ein Schreiben bei dir eingegangen ist, sondern es kann genügen, dass eine Anhörung bzw. der Erlass eines Bußgeldbescheides (behördenintern) angeordnet wurde. Beim Bußgeldbescheid ist die späteste Frist der Erlass des Bescheids, wenn er innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird, anderenfalls durch die Zustellung selbst, die aus der Postzustellungsurkunde hervorgeht.

Die längste denkbare Frist wäre also von Anordnung eines Anhörungsbogens bis (späte) Zustellung des Bußgeldbescheides. Die kürzeste denkbare Frist wäre von Zustellung des Anhörungsbogens bis Anordnung des Erlasses eines Bußgeldbescheides.

Du müsstest jetzt mal prüfen, inwiefern die 3 Monate bei günstiger oder ungünstiger Berechnung bei dir verstrichen sind.

Was die falschen Bilder betrifft, könnte sich ein Einspruch lohnen. War der Bußgeldbescheid fehlerhaft, sodass erst ein neuer, korrigierter Bescheid verschickt werden muss, könnte es sein, dass dies nicht zur Verjährungsunterbrechung führt, sodass dann bis zum Erlass eines neuen Bescheids die Sache doch verjährt wäre. In dem Fall solltest du die 2-wöchige Rechtsmittelfrist möglichst ausschöpfen, aber keinesfalls überschreiten.

Insgesamt ist die Sache recht kompliziert, sodass ich mir überlegen würde zum Anwalt zu gehen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Lascolinho
01.05.2010, 17:42 Uhr

zu: Abstandsmessung zu spät/mit falschen Bildern

Okay, vielen Dank.
Wüssten sie zufällig wo ich rausbekommen könnte ob der Einspruch im Bezug auf die falschen Bilder zu keiner Verjährungsunterbrechung führt ?
Habe nämlich das Datum meines Rückschreibens entdeckt und die 2 Wochen könnten genau ausreichen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
02.05.2010, 04:46 Uhr

zu: Abstandsmessung zu spät/mit falschen Bildern

Die verjährungsunterbrechenden Handlungen sind in § 33 OWiG aufgeführt, siehe http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__33.h
tml


Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gehört nicht dazu.

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In welchen Fällen müssen Sie blinken?

Beim Verlassen einer abknickenden Vorfahrtstraße in gerader Richtung

Vor dem Wiedereinordnen nach dem Überholen

Vor dem Ausscheren zum Überholen oder zum Vorbeifahren

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Wo ist das Parken verboten?

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Am Fahrbahnrand, wenn hierdurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird

Auf Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.10-005 / 3 Fehlerpunkte

Sie kommen aus einer Straße mit abgesenktem Bordstein und wollen in eine andere Straße einbiegen. Von links kommt ein Pkw. Was gilt hier?

Der abgesenkte Bordstein ist für die Wartepflicht ohne Bedeutung

Die Regel "rechts vor links"

Wer über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, ist wartepflichtig