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Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern wastl1984
22.06.2011, 16:39 Uhr

Fahrerermittlung

Hallo,
ich arbeite bei einem Büro mit einem großen Pool an Firmenfahrzeugen. Nun wurde ich von unserer Verwaltung informiert, dass ein Zeugenfragebogen zur Fahrerermittlung eingetroffen ist, sie mich als Fahrer ausfindig gemacht haben und entsprechend auf dem Zeugenfragebogen angegeben haben. Es geht hierbei um eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 35km/h. Mein aktueller Punktestand in Flensburg beträgt 2 Punkte.
Jetzt die Frage: muss ich bei dem zu erwartenden Schreiben der zuständigen Behörde persönlich nochmals bestätigen, dass ich gefahren bin? Reicht es aus wenn ich einfach nur bezahle und die Punkte kassiere? Was passiert wenn ich weder bestätige noch bezahle?
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Fahrlehrer2012
08.09.2012, 21:12 Uhr

zu: Fahrerermittlung

Du bekommst jetzt einen normalen Bußgeldbescheid. Wie lang hat es gedauertbis die Verwaltung geantwortet hat... evtl sind die fristen bereits rum und dir passiert gar nix. Mach dich bei einem Anwalt schlau wenn der Bescheid bei dir eintrifft oder zahl und nimm die punkte aber dann ganz vorsichtig fahren. Sonst ist das Konto in Flensburg fix voll.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Peg
09.09.2012, 14:54 Uhr

zu: Fahrerermittlung

»... evtl sind die fristen bereits rum «

Bei den knapp 15 Monaten, die zwischen Frage und Antwort liegen, gehe ich davon aus. ;o)

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-125 / 3 Fehlerpunkte

Was ist bei diesem Verkehrszeichen zu beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-125

Die Straßenbeleuchtung brennt nicht die ganze Nacht

Fahrzeuge dürfen hier nicht geparkt werden

Fahrzeuge dürfen hier ohne Beleuchtung die ganze Nacht geparkt werden

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.06-001 / 3 Fehlerpunkte

Radfahrer und Fußgänger sind auf der Fahrbahn. Was ist beim Überholen zu beachten?

Sie dürfen

- nicht überholen, wenn Sie einen ausreichenden Seitenabstand wegen Gegenverkehr nicht einhalten können

- nur mit ausreichendem Seitenabstand (mindestens 1,5 m) überholen

- mit einem Seitenabstand von weniger als 1 m überholen, wenn Sie rechtzeitig hupen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-001 / 3 Fehlerpunkte

An welchen Stellen ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen gilt die Regel "rechts vor links"?

An Straßenkreuzungen und -einmündungen

An Grundstücksausfahrten

Am Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs