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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
28.07.2010, 12:51 Uhr

Querparken

"Argumentation für das Querparken laut StVO:
Laut § 12 StVO ist »platzsparend zu parken«. Durch die Veränderungen im Parkraum entstehen auch relativ kurze Lücken, die man nur dann Platz sparend ausnutzen kann, wenn man sich quer aufstellt. Da der Smart mit 2,5 m nicht länger ist als die in der StVO erlaubte Fahrzeugbreite, ergibt sich keine unnötige Behinderung oder Gefährdung. Es wäre sogar Verschwendung von Parkraum, sich in eine große Lücke zu stellen, wenn eine kleinere schon reicht.

Ein Verfechter dieser Argumentation ist der Autor dieses Artikels ;-)"

Wenn allerdings ein Längsparken mit einem Smart nicht möglich ist, dann dürfte der Parkraum auch zu kurz sein, um quer eingeparkt andere Fahrzeuge nicht beim Ausparken zu behindern.

Mit "platzsparend zu parken" ist natürlich gemeint im Rahmen der StVO möglicht platzsparen zu parken und das schließt eindeutig das Querparken am Fahrbahnrand aus.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
28.07.2010, 18:57 Uhr

zu: Querparken

Hast du jetzt eine Frage oder wolltest du das nur mal so mitteilen? Und wer ist der Autor des zitierten Textes?

Falsch ist jedenfalls:

»Da der Smart mit 2,5 m nicht länger ist als die in der StVO erlaubte Fahrzeugbreite, ergibt sich keine unnötige Behinderung ...«

Ein Lkw, der 2,55 m breit ist, kann sich nicht schmaler machen, eine eventuelle Behinderung ist dann tatsächlich unvermeidbar. Ein Smart ist aber immer noch deutlich länger als er breit ist, beim Querparken ragt er also deutlich weiter in die Fahrbahn hinein als es notwendig wäre. Somit ist die Behinderung vermeidbar.

Darüber hinaus verlangt § 12 StVO, dass an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist bzw. dass man auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben muss. Das lässt sich mit dem Querparken nicht vereinbaren.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
28.07.2010, 19:03 Uhr

zu: Querparken

"Hast du jetzt eine Frage oder wolltest du das nur mal so mitteilen? Und wer ist der Autor des zitierten Textes?"

http://www.fahrtipps.de/index.php

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
28.07.2010, 19:12 Uhr

zu: Querparken

Ach so. Ich komme nie über die Fahrtipps-Startseite ins Forum, daher kannte ich den Artikel nicht. Ich halte die Auffassung jedenfalls für falsch.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-003 / 3 Fehlerpunkte

Sie kommen an eine Kreuzung, an der Sie die Vorfahrtlage nicht gleich überblicken. Wie verhalten Sie sich?

Als Geradeausfahrer immer durchfahren

Warten, beobachten und sich gegebenenfalls mit den anderen verständigen

Nach der Regel "rechts vor links" fahren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-007 / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie bei diesem Verkehrszeichen rechnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-007

Mit Radfahrern, welche die Fahrbahn kreuzen

Mit einer Unterführung für Radfahrer

Mit einem Verkehrsverbot für Radfahrer

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-001 / 3 Fehlerpunkte

Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt. Wozu sind Sie verpflichtet?

Sie müssen

- bei geringfügigem Schaden unverzüglich zur Seite fahren

- auf Verlangen den Berechtigten Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben sowie Führerschein und Fahrzeugschein (ggf. Betriebserlaubnis) vorweisen

- den anderen Beteiligten angeben, dass Sie an dem Unfall beteiligt sind