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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Nolle
22.11.2007, 16:10 Uhr

Probezeitverlängerung !?!?!?

Guten Tag...
Und zwar habe ich folgende Frage...Ich habe seit dem 15.02.05 meinen Führerschein...am 12.01.07 habe ich aber einen Verstoß (3 Punkte) gemacht und somit wurde meine probzeit verlängert, so nun habe ich am 03.08.07 wieder einen verstoß 3 Punkte gehabt. So habe heute wieder Post bekommen...Verwarnung wegen wiederholter Zuwiederhandlungen Fahrerlaubnis auf Probe...Nun meine Frage: würd meine Probezeit vom Tag des 2. verstoßes wieder auf 2Jahre verlängert oder bleibt sie normal bei dem Datum vom 15.02.2007 - 15.02.2009??? Danke Mfg Nolle

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22.11.2007, 16:51 Uhr

zu: Probezeitverlängerung !?!?!?

In Folge des ersten A- Verstoßes wurde die Probezeit rückwirkend auf 4 Jahre verlängert.
Deine Probezeit endet also am 15.02.2009.
Solltest Du innerhalb dieser Zeit nocheinmal einen A- oder zwei B- Verstöße begehen, so wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Dieser Verwarnung war sicherlich auch die Empfehlung zu einer verkehrspsychologischen Beratung enthalten, oder?

mfG
Durban

P.S.: Das Aufbauseminar hattest Du vor dem 3.08.07 absolviert, oder?

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22.11.2007, 17:24 Uhr

zu: Probezeitverlängerung !?!?!?

Jo genau...gott seid dank, das wollte ich nur wissen...da werde ich januar mal ne Probezeit verkürzung machen :D danke

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-001 / 3 Fehlerpunkte

An welchen Stellen ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen gilt die Regel "rechts vor links"?

An Straßenkreuzungen und -einmündungen

An Grundstücksausfahrten

Am Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.23-002 / 3 Fehlerpunkte

Was müssen Sie tun, wenn Sie unterwegs feststellen, dass Ihr Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist?

Erst nach Beseitigung des Schadens weiterfahren

Das Fahrzeug auf kürzestem Weg aus dem Verkehr ziehen

Bis zur nächsten Vertragswerkstatt weiterfahren

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Welches Verhalten verlangt dieses Verkehrszeichen von Ihnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-006

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