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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung
pinguin22
26.08.2008, 16:51 Uhr
Sonderfahrten
Hi,
also ich hab folgende Frage: Mein fahrlehrer meint es sei vom gesetzgeber her vorgeschreiebn, dass er an jede Überland- & Autobahnfahrt eine Übungsstunde koppelt, weil ich ja ne weile brauche um auf die Autobahn etc. zu kommen.
Mir kam das ehrlich gesagt n bisschen spanisch vor, also hab ich bei der Dekra nachgefragt, die sagten wiederum es sei bei Überlandfahrten nicht üblich, bei Autobahnfahrten kommt es darauf an wie weit es zur Autobahn ist.
Jetzt hab meinen Fahrlehrer nochmal darauf angesprochen und der meinte wieder er müsste das so machen und das er dahingegen sogar alle 2 Jahre vom regierungspräsidium kontrolliert wird.
Was meint ihr den dazu? Habt hier dahingegen schon irgendwelche Erfahrungen gemacht?
Würde mich sehr über antworten freuen
Tschüß
Georg_g
26.08.2008, 17:24 Uhr
zu: Sonderfahrten
Die "Stoppuhr" läuft bei den Autobahnfahrten erst los, wenn du auch auf der Autobahn bist, d.h. die Hin- und Rückfahrt zählt nicht zur Autobahnfahrt.
Je nachdem, wie lange du also zur Autobahn benötigst, muss noch eine andere Fahrstunde zusätzlich gemacht werden, die aber auch eine Überlandfahrt sein kann (wobei auch hier streng nach dem Wortlaut die Überlandfahrt erst beginnt, wenn du auf einer Bundes- oder Landstraße bist).
Drummer
26.08.2008, 21:13 Uhr
zu: Sonderfahrten
Streng genommen ja!
Aber ich halte die Stoppuhr bestimmt nicht bei jeder Ortschaft an!
Das gleiche gilt für die Autobahn. Wenn ich Auffahren und Abfahren üben lasse, hänge ich die paar Sekunden bestimmt nicht hinten an.
Denn genau das soll ja geübt werden!
Wenn ich allerdings ´ne dreiviertel Stunde brauchen würde, um überhaupt die Autobahn zu erreichen, dann wäre das was anderes.
Georg_g
26.08.2008, 21:35 Uhr
zu: Sonderfahrten
Habe ich etwas von i.g.O oder a.g.O geschrieben? Eine Überlandfahrt ist nach der FahrschAusbO eine Schulung auf Bundes- oder Landstraße und die kann es natürlich auch innerorts geben.
Das Problem im Ausgangsbeitrag hast du jedenfalls nicht verstanden. Bei uns würde es die Fahrschulüberwachung sofort beanstanden, wenn ich in meinen Aufzeichnungen beispielsweise stehen hätte "8.00 Uhr bis 9.30 Uhr, 90 Minuten Autobahnfahrt". Dann käme nämlich sofort die (berechtigte) Frage, wie ich denn zur Autobahn hingekommen und wie ich wieder zurückgekommen bin. Diese Zeit zählt nicht als Autobahnfahrt.
Selbst bei einem Fahrschüler, der von der nächsten Autobahnanschlussstelle nicht weit entfernt wohnen würde, würde ich für Hin- und Rückfahrt einige Minuten brauchen. Bei uns würde es jedenfalls beanstandet, wenn die AB-Fahrt nicht in Verbindung mit mindestens einer anderen Fahrt gemacht wird, wobei die andere Fahrt eine Überlandfahrt, eine Nachtfahrt oder eine Übungsstunde sein kann. Nur eine AB-Fahrt aufzuschreiben, geht jedenfalls nicht.
Mit der Stopp-Uhr messe ich das nicht, weshalb ich den Begriff oben auch in Anführungsstriche gesetzt habe.
Und weil du Bundesstraße fälschlicherweise mit außerorts gleichsetzt, lässt sich dein Beitrag wie folgt zusammenfassen:
»So ein Quatsch!«
Georg_g
26.08.2008, 23:46 Uhr
zu: Sonderfahrten
»Aber die sture Vorschrift, dass eine Autobahnfahrt nur zählt, wenn alle vier Räder auf einer Autobahn rollen, finde ich Realitätsfern.«
Schlecht wäre es, wenn nur drei Räder auf der Autobahn rollen und das vierte irgendwo auf der Bundesstraße.
»Wie kommt denn ein Fahrzeug zur Autobah und von ihr in eine Ortschaft? Doch wohl über eine ausgeschilderte Strecke auf Bundes- oder Landstraße.«
Ja, und genau aus diesem Grund ist es ja auch zulässig und sinnvoll, die Autobahnfahrt mit einer Überlandfahrt zu kombinieren. Wo soll also das Problem liegen?
»... wie du es vor lauter Angst vor der Aufsicht machst.«
Angst würde ich das nicht nennen. Es ist aber ein nicht von der Hand zu weisendes Argument der Fahrschulüberwachung, dass eine AB-Fahrt ohne irgendeine andere, zusätzliche Fahrstunde immer ein Verstoß gegen die Vorschriften der FahrschAusbO sein muss. Braucht der Fahrschüler für die Fahrtvorbereitung und die Hinfahrt zur Autobahn 15 Minuten, hinterher für die Rückfahrt und die Nachbesprechung erneut 15 Minuten, dann wurde aus der angeblich 90 Minuten dauernden AB-Fahrt in Wahrheit eine 60-minütige, d.h. ein Drittel der Zeit wurde nicht auf der AB gefahren.
Durch halbwegs geschicktes Kombinieren mit den Überlandfahrten kann man aber erreichen, dass der Fahrschüler nicht unnötige zusätzliche Stunden benötigt. Deswegen ist es sinnvoll, die AB-Fahrten jeweils mit ÜL-Fahrten anstatt mit Übungsstunden zu kombinieren.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-109 / 3 Fehlerpunkte
Etwa 80 m vor Ihnen hält ein Schulbus auf der Fahrbahn. Können daraus Gefahren entstehen?
Nein, weil an jeder Schulbushaltestelle Schülerlotsen den Verkehr sichern
Ja, weil Kinder nicht immer auf dem kürzesten Weg die Fahrbahn überqueren
Ja, weil Kinder häufig über die Straße rennen, um den Bus noch zu erreichen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-008 / 3 Fehlerpunkte
Wozu können bereits geringe Mengen Alkohol führen?
Zu riskanter Fahrweise
Zu verzögerter Reaktion
Zu einem Nachlassen der Hör- und Sehleistung
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-002 / 3 Fehlerpunkte
Kann die Fahrtüchtigkeit schon durch verhältnismäßig geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt werden?
Nein, wenn der Alkohol zusammen mit Kaffee getrunken wird
Ja, auch geringe Mengen Alkohol können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen
Nein, geringe Mengen Alkohol haben nie Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit
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