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Führerschein (D)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Seneca
27.09.2005, 16:21 Uhr

Psychiatrisches Gutachten - CE nicht erlaubt!

Hallo
ich war heute beim Neurologen wegen eines Gutachtens für das Straßenverkehrsamt, ob ich geeignet sei FS CE zu erwerben. Dieser sagte mir am Ende des nicht mal einstündigen (!) Gespräches, das die "Gesetzeslage" so sei, das ich den CE nicht machen dürfe, aufgrund meiner bipolaren Störung. (manisch - depressiv) Ich bin nicht über die Gebühr in den 26 Jahren an denen ich als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehme aufgefallen und für mich ist es von enormer Wichtigkeit, das ich CE erwerben darf. Nun will er sich mit meinem Neurologen noch einmal kurzschließen, aber Hoffnung machte er mir keine. Für mich ist die Angelegenheit von existentieller Bedeutung. Obwohl ich schon seit über fünf Jahren ohne jedes Symptom bin und mein Leben komplett anders gestalte wird mir hier behördenmäßig meine Zukunft verbaut. Mein Neurologe war total überrascht, da er damit nicht gerechnet hatte und er mich seit sechseinhalb Jahren kennt und mein Vorhaben vollkommen unterstützenswert findet. Ist das jetzt das Ende aller Weisheit? Ich habe dem Arzt auch erklärt, das er oder das Straßenverkehrsamt sich ja regelmäßig bei meinem Neurologen über meinen Gesundheitszustand informieren können! Meines Erachtens liegt eine ernsthafte Erkrankung sowieso schon 13 Jahre zurück. Erhalte ich nun als (ehemaliger) "psychisch" Erkrankter gar keine Möglichkeit mehr in ein normales Berufsleben zurückzukehren?

Thomas Ihle, vielleicht weißt Du mehr? Es würde mich freuen viele Antworten mit Hinweisen auf Möglichkeiten zu finden, doch noch den CE zu machen. :-) Wie gesagt, es ist außerordentlich (!!!) wichtig für mich.

Gruß

Seneca

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Thomas Ihle
27.09.2005, 21:40 Uhr

zu: Psychiatrisches Gutachten - CE nicht erlaubt!

Hallo Seneca,

die Beurteilung der Fahreignung richtet sich nach der FeV Anlage 4. Speziell in deiner Situation Punkt 7.5.

http://www.fahrtipps.de/recht/fev.php?anlage=4

Möglichkeiten der positiven Beurteilung ergeben sich "nach Abklingen der manischen Phase und Symptomfreiheit"."
Wurde der Neurologe von Amts wegen angeboten oder hast du dir den ausgesucht ?
Eine Möglichkeit wäre eben ein anderer Neurologe frei nach dem Motto: zwei Gutachter, drei verschiedene Meinungen.

Wenn nichts hilft, sieh es als Schicksal an, dass du den "gering bezahlten Knochenjob" nicht ausüben darfst.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Seneca
28.09.2005, 20:02 Uhr

zu: Psychiatrisches Gutachten - CE nicht erlaubt!

Hallo Thomas,

es wurden mir vom Straßenverkehrsamt verschiedene Gutachter vorgeschlagen und ich habe einen ausgesucht der schon mal mit meinem Neurologen zu tun hatte. Es geht hier wohl um 7.5.2 und da ich mehr als einmal erkrankt war, traut "man" mir das Führen eines LKW nicht zu, ich weiß zwar nicht warum, aber das hat "man" irgendwie wohl festgelegt. Das wird auch sicher seine Gründe haben. Obwohl ich denke, dass es Ermessenspielraum gibt oder zumindest geben sollte. Man kann es mir ja zur Auflage machen, regelmäßig ärzlichte Berichte über meinen Gesundheitszustand abzugeben. Du wirst jetzt schmunzeln, aber ich hatte eigentlich vor den Beruf des Fahrlehrers zu erlernen und ich glaube, dass ich das sogar ganz gut könnte. Tja, aber leider verlangt der Gesetzgeber dass ich den CE haben muss. Für den Beruf des Fahrlehrers sah der Gutachter übrigens keine Probleme, auch war er der Überzeugung das die MPU kein Problem wäre. Aber auch allein durch den CE würden mir ganz andere Möglichkeiten offen stehen, als ich zur Zeit habe. Du kannst mir glauben, das was ich momentan mache ist alles andere als zufriedenstellend. Aber so einfach gebe ich nicht auf. Ich erfreue mich einer guten Gesundheit, Zähigkeit und über eine gute Rechtsschutzversicherung :-) und Aufgeben ist nicht meine "Stärke" ;-). Wenn Du noch etwas weißt, dann lasse mich es wissen.

Viele Grüße an Dich

Seneca

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-101 / 3 Fehlerpunkte

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-010 / 3 Fehlerpunkte

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