Die EU-Führerscheinklassen
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Mit dem 19. Januar 2013 ändern sich in Deutschland einige Fahrerlaubnisklassen. Grund dafür ist die sogenannte 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Inhaber einer alten Fahrerlaubnis (grauer, rosa oder Kartenführerschein bzw. DDR-Fahrerlaubnis) dürfen zunächst "wie bisher" weiterfahren. Für den Umtausch gilt eine sehr lange Übergangsfrist.
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Führerscheine, die ab dem 19. Januar ausgestellt werden, unterliegen den neuen Regelungen. Neben Führerscheinen für Fahranfänger gilt das auch, wenn man beispielsweise nach Diebstahl oder Verlust des Führerscheins ein neues Dokument benötigt. Hier die wesentlichen Punkte:
- Der neue Führerschein ist nur noch befristet gültig. Für den Pkw-Führerschein beträgt die Gültigkeitsdauer 15 Jahre, danach muss er gegen ein neues Dokument umgetauscht werden.
- Bisherige Führerscheine, seien es graue, rosa oder Plastikkarten-Führerscheine, sind bis spätestens 2033 umzutauschen.
Die Neu-Einteilung der Fahrerlaubnisklasse ist in den Paragrafen 6 und 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung beschrieben. Dort finden Sie also die Informationen zum Führerschein nach neuem Recht. Auf den hier folgenden Seiten sind die Informationen zum Führerschein nach altem Recht zu finden, also denjenigen Klassen, die wir zur Zeit (noch) besitzen.
Systematik
Die Benennung der Fahrerlaubnisklassen nach dem Schema A, B, C, D, E usw.ist nun grundsätzlich in der Europäischen Union einheitlich. Das deutsche Zahlensystem wurde also aufgegeben, es sind jedoch weiterhin nationale Sonderklassen und Einschränkungen in jedem EU-Land zulässig.
Es folgt die »Grobstruktur« mit einigen Merkhilfen:
A bedeutet Motorrad; früher Klasse 1
B bedeutet Pkw; früher Klasse 3
C bedeutet Lkw; früher Klasse 2
D bedeutet Bus; früher KOM-Schein
E bedeutet Anhänger; Anhängerklassen gab es früher nicht.
Also bisher ist es noch ziemlich klar: A-B-C-D-E, von klein nach groß.
Außerdem sind da noch
M (wie Moped) für Kleinkrafträder,
Mokicks, Roller bis 45 km/h
L (wie Landwirtschaft) für Zugmaschinen
bis 32 km/h,
S (wie Spaß?) für
Trikes, Quads und Microcars bis 45 km/h,
T (wie Traktor) für große Zugmaschinen
Sie vermissen die Mofas? Für Mofas gibt es keinen eigenen Führerschein; hier erwirbt man lediglich eine so genannte Prüfbescheinigung.
Außerdem müssen noch solche Gebilde wie »C1E« erklärt werden: C1 ist eine Unterklasse von C (für kleinere Lkw), und mit dem E darf noch ein Anhänger dran. So gibt es ebenfalls kleinere Unterklassen für Busse (D1, D1E) und Krafträder (A1).
Auf dem Kartenführerschein eines Verkehrsteilnehmers, der sämtliche Führerscheinklassen besitzt, steht summa summarum die folgende komplexe Formel, die spontan an Mathematikunterricht erinnert:
[A] [BE] [C1E] [CE] [DE] [MLST]
Dieser Ausdruck entspricht den früheren Klassen »1, 2 und KOM«.
Auf den folgenden FAHRTIPPS-Seiten erfahren Sie zu jeder Fahrerlaubnisklasse, welche Fahrzeuge Sie damit in Deutschland fahren dürfen, welche anderen Klassen jeweils eingeschlossen sind und welche Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften in der Fahrschule gelten.
Einen Vergleich zwischen alten und neuen Fahrerlaubnisklassen beim Umtausch Ihres grauen oder rosa Führerscheins (besonders anzuraten vor Urlaubsfahrten ins Ausland!) finden Sie in der Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.6.02-007 / 3 Fehlerpunkte
Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse A1. Welches der beschriebenen Krafträder dürfen Sie fahren?
Hubraum: 120 cm³; Leistung: 11 kW; bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h
Hubraum: 150 cm³; Leistung: 10 kW; bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h
Hubraum: 100 cm³; Leistung: 12 kW; bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: 90 km/h
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.6.02-401 / 3 Fehlerpunkte
Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse L. Welche Fahrzeuge dürfen Sie fahren?
Landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h
Landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.6.02-102 / 3 Fehlerpunkte
Welche Fahrzeuge dürfen Sie mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der zulässigen Achslast fahren?
Kombinationen aus
- einem Pkw und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Pkw übersteigt, solange die Summe der zulässigen Gesamtmassen nicht höher als 3.500 kg ist
- einem Pkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg und einem Anhänger von 750 kg zulässiger Gesamtmasse
- einem Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg und einem Anhänger von 750 kg zulässiger Gesamtmasse
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