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Führerschein (D)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern chris510
06.03.2006, 11:36 Uhr

Klasse L Sondergenehmigung

Hallo ich habe eine Sonergenehmigung bekommen für die Klasse L und da steht jetzt drauf das ich mit nem einachsigen Anhänger fahrn darf...
Und der Herr von der Führerscheinstelle meinte ich soll mit 16 dann nochmal kommen dann würd ich den richtigen Führerschein kriegen, aber jetzt meine Frage.

Darf ich mit der Sondergenehmigung auch Selbstfahrende Arbeitsmaschienen fahren? und wie siehts mit Mofa aus?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
06.03.2006, 12:33 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

FeV §§ 4 und 6.

Ja, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h
und Mofas.

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06.03.2006, 12:42 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Ok vielen Dank

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
06.03.2006, 14:29 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Also zumindest, wenn auf der Ausnahmegenehmigung sonst keine Einschränkungen stehen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
06.03.2006, 15:31 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Ich würde auch sagen, dass man die Ausgangsfrage nicht voreilig beantworten sollte, wenn man nicht weiß, ob die Ausnahmegenehmigung mit irgendwelchen Auflagen oder Beschränkungen verbunden ist. Du hast doch da bestimmt etwas Schriftliches bekommen?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern chris510
06.03.2006, 16:04 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Ja habe son Zettel bekommen moment ich schreib den ma gerad ab   

Herrn xxx wird eine Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des §10 Abs. 1 Nr.4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erteilt.

Die Fahrerlaubnis der Klasse L gilt nur mit Einachsanhänger und ist für Fahrten im elterlichen oder/und Ausblidungsbetrieb beschränkt.

Diese Ausnahmegenehmigung ist bei allen Fahrten mitzuführen und bis zum 17.09.2006 gültig.

Unterschrift , Stempel , Siegel

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07.03.2006, 18:16 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Was meint ihr nun? Is echt wichtig hab keine lust das es nachher ärger deswegen gibt?!

mfg

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern chris510
08.03.2006, 14:26 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Ja also so habe ich das auch verstanden, das heißt ja dann das ich auch ganz normal Mofa fahren darf oder?
Is ja nur die Einschränkung das ich nur einachsige Hänger fahrn darf...

Was meint ihr?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
08.03.2006, 19:36 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Meines Erachtens darfst du kein Mofa fahren, wenn man dem genauen Wortlaut der Ausnahmegenehmigung folgt. Wenn dort stünde "Fahrzeuge der Klasse L dürfen nur für Fahrten im elterlichen oder/und Ausblidungsbetrieb geführt werden", dann würde sich das auch nur darauf und nicht auf Mofas beziehen.

Der Text der Ausnahmegenehmigung lautet aber "Die Fahrerlaubnis der Klasse L gilt nur ...", d.h. dass alle für alle Fahrten, die nicht unter diese Zwecke fallen, von der Fahrerlaubnis kein Gebrauch gemacht werden darf und somit auch kein Mofa gefahren werden darf.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern chris510
08.03.2006, 20:32 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

mmmhhhhhh aber Mofaführerschein kann man ja schon mit 15 machen. Also müsste der doch dabei sein oder?
mmhhhhh ich versteh das net, das die auch immer so nen scheiß machen müssen das doch alles nurnoch verarsche heutzutage

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
08.03.2006, 20:41 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

FeV § 5

Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) führt, muß in einer Prüfung nachgewiesen haben, daß er

1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und

2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.


Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt . Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt die prüfende Stelle.

***********************************

Wer also eine Fahrerlaubnis besitzt -

und Du besitzt eine -

darf Mofa fahren.

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08.03.2006, 20:47 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Oha das is ja ein ständiges hin und her    *g*

Da weiß man garnichtmehr was los ist, aber wenn das so stimmt wie du schreibst, dann sollte ja alles klar sein.

Oder hat noch jemand was auszusetzen xD

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
08.03.2006, 20:48 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

»Wer also eine Fahrerlaubnis besitzt - und Du besitzt eine - darf Mofa fahren.«

Falsche Schlussfolgerung, bitte nochmal von vorne anfangen zu lesen ;-)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
08.03.2006, 20:53 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

»Oder hat noch jemand was auszusetzen.«

Ja, ich. Natürlich berechtigt jede Fahrerlaubnis (egal welcher Klasse) auch zum Führen von Mofas. Deine Fahrerlaubnis ist aber nur gültig, wenn die Fahrt zweckgebunden ist, denn in der Ausnahmegenehmigung heißt es:
"Die Fahrerlaubnis der Klasse L ( ... ) ist für Fahrten im elterlichen oder/und Ausbildungsbetrieb beschränkt."

Abgesehen vom schlechten Deutsch ("beschränkt" wird mit der Präposition "auf" gebildet), wird hier klar gesagt, dass deine Fahrerlaubnis nur für solche Fahrten gilt, die im elterlichen oder Ausbildungsbetrieb stattfinden.

Privatfahrt --> Klasse L ist nicht gültig --> es existiert keine Fahrerlaubnis, die zum Führen eines Mofas berechtigen würde.

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08.03.2006, 20:53 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

LLLLLLLLOOOOOOOOOOOOOOOOOOLLLLLLLLL

was denn nun ? :D :D

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern chris510
08.03.2006, 20:58 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Die einschränkung "nur im elterlichen oder ausbildungsbetrieb" bezieht dich doch nur auf die Klasse L und nicht auf die Mofa Klasse oder??

Ich hab ja nur eine Ausnahmegenehmigung für die Klasse L und das Mofa dürfte ich ja normal schon mit 15 fahren und die Klasse L beinhaltet das ja.

Ich versteh nurnoch Bahnhof :D :D xDD

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
08.03.2006, 21:00 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

»was denn nun ?«

Steht doch alles dort. Du hast jetzt drei Möglichkeiten:

1. Du erwirbst die Mofa-Prüfbescheinigung.

2. Du wartest, bis du 16 Jahre alt bist und du die "vollwertige" Klasse L ohne Auflagen und Beschränkungen bekommst.

3. Du bittest die Führerscheinstelle, den Text der Ausnahmegenehmigung wie folgt abzuändern:
"Kraftfahrzeuge der Klasse L dürfen nur mit Einachsanhänger und nur für Fahrten im elterlichen oder/und Ausblidungsbetrieb geführt werden".

Bei diesem Wortlaut düftest du dann ein Mofa fahren, weil es kein Kraftfahrzeug der Klasse L ist. Ob die Führerscheinstelle da aber mitspielt, weiß ich nicht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
08.03.2006, 21:03 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

»Die einschränkung "nur im elterlichen oder ausbildungsbetrieb" bezieht dich doch nur auf die Klasse L und nicht auf die Mofa Klasse oder??«

Eben nicht, und genau das ist der Knackpunkt. Die Einschränkung bezieht sich auf die gesamte Gültigkeit der Fahrerlaubnis. Der Text beginnt ja mit den Worten "Die Fahrerlaubnis der Klasse L gilt nur ..."
Wenn also keine zweckgebundene Fahrt durchgeführt wird, ist es so, als ob du überhaupt keine Fahrerlaubnis hättest.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern chris510
08.03.2006, 21:14 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

und wenn ich jetzt sagen würde mein vater hat mich zur Reifeisen geschickt weil ich da Mäusegift holen sollte und dann wärs ok?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
08.03.2006, 21:18 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Du suchst jetzt natürlich nach irgendwelchen Tricks, wie du nun doch Mofa fahren könntest. Ja, wenn die Mofa-Fahrt tatsächlich eine Fahrt im und für den elterlichen Betrieb wäre, dann wäre das zulässig. Bei der Rückfahrt vom Raiffeisen-Markt solltest du dann aber wirklich Mäusegift im Gepäck haben ;-)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern chris510
08.03.2006, 21:20 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

und wenn die keinst hatten? :D :D :D :D xDDD

ich leg mir nen pack ins helmfach :D

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
08.03.2006, 22:44 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

natürlich darf chris mofa fahren.

Er hat eine FE nach FeV §4 !
Auch wenn diese höherwertige FE der Klasse L eingeschränkt ist auf Fahrten im elterlichen oder/und Ausbildungsbetrieb, wird die Berechtigung zum Führen von Mofas dadurch nicht beeinträchtigt.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
09.03.2006, 01:20 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

@ to:

Ich glaube, du hast die Diskussion nicht richtig gelesen. Mach dir doch in einer stillen Minute einfach mal ein paar Gedanken über den Bedeutungsunterschied der folgenden zwei Aussagen:

1. Die Fahrerlaubnis der Klasse L gilt nur wenn, ...
2. Kraftfahrzeuge der Klasse L dürfen nur geführt werden, wenn ...

Im Fall 1 ist die Gültigkeit der ganzen Fahrerlaubnis auf einen bestimmten Verwendungszweck beschränkt und damit auch das Recht, ein Mofa zu fahren.

Im Fall 2 ist die Zweckgebundenheit auf Klasse-L-Fahrzeuge beschränkt und gilt somit nicht für Mofas.

In der Ausnahmegenehmigung, deren Text chris501 oben wiedergegeben hat, ist die Rede von Fall 1 und nicht von Fall 2.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern chris510
09.03.2006, 14:23 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Das wird ja immer dramatischer   

keiner hat mehr nen durchblick jeder erzählt irgendwas *g*

aber irgendwie versteh ichs einfach net! Wenn man nen Traktor fahren darf, dann doch auch ein Mofa ...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
09.03.2006, 16:20 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

»m.m. nach besteht eine gültige fahrerlaubnis.«

So sieht das "to" auch. Meine Ansicht ist aber eine andere, zumindest dann, wenn man dem genauen Wortlaut der Ausnahmegenehmigung folgt:

"Die Fahrerlaubnis der Klasse L ist auf Fahrten im elterlichen oder/und Ausbildungsbetrieb beschränkt."

Keine Fahrt im elterlichen Betrieb --> keine gültige Fahrerlaubnis --> keine Berechtigung zum Mofa-Fahren.

Wie gesagt, wäre der Sachverhalt anders, wenn von "Kraftfahrzeugen der Klasse L" die Rede wäre, was hier aber eben nicht der Fall ist.

Ab hier dreht sich allerdings die Diskussion im Kreis. Da auch schon der Satz "Die Fahrerlaubnis der Klasse L gilt nur mit Einachsanhänger" in sprachlicher Hinsicht völliger Blödsinn ist (man dürfte ja dann nicht ohne Anhänger fahren), kann ich nur vermuten, dass die Behörde mit dem Text der Ausnahmegenehmigung etwas anderes ausdrücken wollte. Daher nochmal mein Tipp, zur FS-Stelle zu gehen und um eine klare Formulierung des Textes bitten.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern chris510
09.03.2006, 17:36 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Ja die Klasse L ist vieleicht auf Fahrten im elterlichen Betrieb beschränkt aber doch net das Mofa.

So ein mist hab kein Bock zur FS Stelle zu fahren die is zuweit weg!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
09.03.2006, 19:04 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

@ w00t:

Es freut mich ja, dass mir zustimmst, allerdings ist deine Begründung nicht ganz richtig. Grundsätzlich berechtigt jede Fahrerlaubnis (egal welcher Klasse) auch zum Führen eines Mofas. Das heißt, dass ein Fahrerlaubnis-Inhaber rechtlich so gestellt wird, als ob er auch eine Mofa-Prüfbescheinigung hätte.

Im vorliegenden Fall ist aber die gesamte Gültigkeit der Fahrerlaubnis - und damit eben auch die Berechtigung zum Mofa-Fahren - nur bei Fahrten im elterlichen Betrieb gegeben. Findet keine solche Fahrt im elterlichen Betrieb statt, dann ist nach dem Wortlaut die Fahrerlaubnis nicht gültig, womit dann eben auch die rechtliche Grundlage zum Führen eines Mofas entfällt.

Ich habe jetzt aber wirklich alles zu diesem Thema gesagt, was es zu sagen gibt. Wenn chris501 zu faul ist nachzufragen, weil die FS-Stelle so weit weg ist, dann kann ich nichts mehr machen. Es gibt ja heutzutage auch Telefone ...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
10.03.2006, 00:01 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

@ sonhol:

Du schreibst leider nicht, mit welchem Fahrzeug in deinem Beispielfall gefahren werden soll, ohne dass die Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung vorliegen. Bei einem Mofa gibt es sowieso kein Fahren ohne Fahrerlaubnis, das ist nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit lächerlichen 20 Euro geahndet wird.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern chris510
10.03.2006, 13:50 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

hhäää ???
Das heißt wenn ich ein Mofa fahre ohne Führerschein kostet das nur 20 EURO und das wars oder wie??

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern chris510
11.03.2006, 09:25 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Georg? das hattest du doch so gemeint oder?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
11.03.2006, 13:01 Uhr

zu: Klasse L Sondergenehmigung

Ja, da man für ein Mofa keine Fahrerlaubnis braucht, sondern nur eine Mofa-Prüfbescheinigung, kann hier auch kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegen.

Wobei das natürlich nur für Mofas gilt (max 50 cm³, maximal 25 km/h, einsitzig)

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.5.01-105 / 3 Fehlerpunkte

In welchen Drehzahlbereichen des Motors ist der Kraftstoffverbrauch günstiger?

In höheren

In niedrigeren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-002 / 3 Fehlerpunkte

Wo ist das Parken verboten?

Auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften

Auf Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften

Am Fahrbahnrand, wenn hierdurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-125 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-125

Auf einen unbeschrankten Bahnübergang

Auf einen Bauzaun, der die Fahrbahn einengt

Auf einen beschrankten Bahnübergang