Abkürzung Tankstelle
»Darf man über das Gelände einer Tankstelle fahren, um sich als Rechtsabbieger das Warten an der roten Ampel zu sparen?«
Das darf man in dieser Form nicht.
Das Befahren der Tankstelle als Abkürzung verstößt nämlich gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht im § 2 der Straßenverkehrsordnung (»Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen«), eine Tankstelle stellt aber keine Fahrbahn dar. Als Rotlicht-Verstoß gilt das also nicht, aber dieser verbotene Umweg ruft natürlich bei denen, die in der Ampelschlange warten, Wut und Aggressionen hervor.
Wer den Abstecher zur Tankstelle wirklich als »Boxenstopp« nutzen will, der kann selbstverständlich tanken und braucht sich hinterher nicht wieder in die alte Schlange vor der Ampel zu stellen. Fährt man aber einfach über das Tankstellengelände hinweg, kann dieser Verstoß gegen die Fahrbahnbenutzung, wenn man erwischt wird, mit 40 Euro Bußgeldund einem Punkt in Flensburg geahndet werden. Und wenn man dabei noch Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, wird es eher noch etwas teurer.
Übrigens kann man analog auf ähnliche Situationen schließen, soll heißen: Diese Erklärungen gelten im übertragenen Sinne auch für Autobahn-Raststätten, Supermarkt-Parkplätze, Seitenstreifen, Grundstücke usw.
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