Führerschein-Umschreibung:
»Drittstaaten«
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Drittstaaten oder Drittländer sind diejenigen, bei deren Fahrerlaubnis-Umschreibung in Deutschland die theoretische und praktische Prüfung fällig wird. Die Verkehrs- und Ausbildungsverhältnisse sind zu verschieden von denen der BRD.
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Mit anderen Worten: Wenn ein Staat nicht in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung steht (oder wenn dieser Staat zwar in der Anlage 11 erwähnt wird, aber diejenige Führerscheinklasse nicht mit aufgelistet ist, die man eigentlich umschreiben wollte), dann gilt:
Bei Umschreibung einer solchen Fahrerlaubnis muss in Deutschland die theoretische und praktische Führerscheinprüfung absolviert und bestanden werden. Ausnahmen gibt es da nur für Diplomaten.
Wie bereits erwähnt, kann die Fahrprüfung nur unter Begleitung eines Fahrlehrers durchgeführt werden. Der Fahrlehrer kann die Fahrweise des ausländischen Führerscheinbesitzers beurteilen und wird dann eine Empfehlung abgeben, ob bzw. wie viel bis zur Prüfung geübt werden sollte. Eine Pflichtstundenregelung gibt es hierbei nicht. Die Anzahl der Versuche, die Prüfung zu schaffen, ist nicht begrenzt — hier gelten gleichen die Regelungen wie für Führerschein-Neulinge. Eine Prüfungswiederholung kann erst nach zwei Wochen erfolgen. Die frühere, dreimonatige Sperrfrist nach dreimaligem Nichtbestehen einer Prüfung gibt es nicht mehr.
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