Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Fassung des Inkrafttretens vom 29.06.2011. Letzte Änderung durch: Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32 S. 1213, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011.


 
V. Fahrzeugregister
 Paragraf   Inhalt 
§ 31  Registerführung und Registerbehörden
§ 32  Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
§ 33  Inhalt der Fahrzeugregister
§ 34  Erhebung der Daten
§ 35  Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
§ 36  Abruf im automatisierten Verfahren
§ 36a  Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 36b  Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes
§ 37  Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
§ 37a  Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
§ 37 b Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
§ 38  Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung
§ 38a  Übermittlung und Nutzung für statistische Zwecke
§ 38b  Übermittlung und Nutzung für planerische Zwecke
§ 39  Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
§ 40  Übermittlung sonstiger Daten
§ 41  Übermittlungssperren
§ 42  Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 43  Allgemeine Vorschriften über die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
§ 44  Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
§ 45  Anonymisierte Daten
§ 46  [aufgehoben]
§ 47  Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
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