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Führerschein (D)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern berlincordi
17.12.2006, 21:40 Uhr

Führerschein abgenommen und Fahren ohne Führerschein

Hallo, bin gerade frisch angemeldet hier und hab mal ne Frage.

Kurze erläuterung:

Meine beste Freundin hat den Führerschein der Klasse B bzw 3 ...Die Probezeit wurde bei Ihr schon auf 4 Jahre verlängert, weil Sie ein Unfall hatte was aber unwichtig ist. Sie wurde aber vor 1 - 2 Monaten beim Alkoholisierten Autofahren erwischt und hatte mehr als 0,5 Promille und Sie meinte zu mir, dass Sie kein Führerschein mehr hat ( vor 1 -2 Monaten ca )

Meine Frage, wenn Sie ( eigenes Auto ) Schwarz fährt und ich als Führerscheinneuling daneben sitze und Sie erwischt wird, passiert mir dann auch was, weil ich Sie hab fahren lassen ? Was würde mit meinem Führerschein passieren ?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
17.12.2006, 23:22 Uhr

zu: Führerschein abgenommen und Fahren ohne Führerschein

Wenn Du nicht der Halter des Kfz bist, dürfte es für die Staatsanwaltschaft schwierig werden, dir einen Vorwurf zu machen. Es ist ihr Auto! Warum solltest Du Kenntnis haben, dass sie es aktuell gar nicht fahren dürfte?

Anders würde es aussehn, wenn sie sich -erneut alkoholisiert- ans Steuer setzen würde und du dich
- trotz Kenntnis ihres Alkoholpegels- seelenruhig daneben setzt.
Aber für so lebensmüde hält dich hier niemand.....

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-104 / 3 Fehlerpunkte

Wo ist das Halten verboten?

Unmittelbar hinter Fußgängerüberwegen

Über Schachtdeckeln

Auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-116 / 3 Fehlerpunkte

Wer darf in eine so beschilderte Straße einfahren?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-116

Bewohner

Besucher der Bewohner

Fahrzeuge im Durchgangsverkehr

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-123 / 3 Fehlerpunkte

Was sagt Ihnen dieses Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-123

Die Geschwindigkeit von 60 km/h ist in jedem Fall unbedenklich

Es darf nicht schneller als 60 km/h gefahren werden

Die empfohlene Mindestgeschwindigkeit beträgt 60 km/h