StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).
Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:
45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung
§ 32 Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.32-202 / 3 Fehlerpunkte
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Fahrbahn erheblich verschmutzt. Was müssen Sie tun?
Es genügt, die Straßenmeisterei zu verständigen
Die Gefahrstelle absichern und die Verschmutzung unverzüglich beseitigen
Nichts, wenn die Verschmutzung leicht zu erkennen ist
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.23-204 / 3 Fehlerpunkte
Sie haben an Ihre Zugmaschine Arbeitsgeräte angebaut. Was müssen Sie tun, wenn Sie damit auf öffentlichen Straßen fahren?
Bei kurzen Fahrten keine Absicherungen vornehmen
Geräte in Transportstellung bringen, sichern und gefährliche Teile wirksam verkleiden
Auflagen der Betriebserlaubnis (z.B. Kenntlichmachung) und Hinweise in der Betriebsanleitung beachten
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.22-303 / 3 Fehlerpunkte
Wann muss ein angebautes Arbeitsgerät mit rot-weißen Warntafeln kenntlich gemacht werden?
Wenn es nach hinten um mehr als 1 m über die Schlussleuchten der Zugmaschine hinausragt
Wenn es seitlich um mehr als 40 cm über die Begrenzungs- bzw. Schlussleuchten der Zugmaschine hinausragt
Wenn es verkehrsgefährdende Teile aufweist
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