StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 7  Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. 

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden. 

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen. 

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden. 

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren). 

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.07-004-B / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich, wenn Sie geradeaus weiterfahren wollen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 2.1.07-004-B

Abbremsen und dem Vorausfahrenden den Fahrstreifenwechsel ermöglichen

Den Vorausfahrenden durch Hupen darauf hinweisen, dass er so kurz vor der Kreuzung nicht den Fahrstreifen wechseln darf

Die anderer Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen überholen, weil die Ampel "Grün" zeigt

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.18-007 / 3 Fehlerpunkte

Sie fahren bei geringer Verkehrsdichte auf einer Autobahn. Wie lange dürfen Sie den linken Fahrstreifen benutzen?

Ständig, solange kein anderes Fahrzeug Sie überholen will

Solange es nötig ist, um andere Fahrzeuge zu überholen

Solange Sie hinter einem Fahrzeug fahren, das auf dem linken Fahrstreifen überholt

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.06-004-B / 3 Fehlerpunkte

Dürfen Sie auf dieser Autobahn den schwarzen Pkw rechts überholen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 2.1.06-004-B

Ja, wenn Sie dabei nicht schneller als 80 km/h fahren

Ja, weil zum Überholen ausreichend Platz ist

Nein, weil auf dem linken Fahrstreifen keine Fahrzeugschlange ist