Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
  Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
31  Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet
StVO § 7 Abs. 5 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 7
30 €
31.1  - mit Sachbeschädigung
StVO § 7 Abs. 5 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
35 €
31.a Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt
StVO § 7 Abs. 3c Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 7
15 €
31.a1 - mit Behinderung
StVO § 7 Abs. 3c Satz 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
20 €
  Vorfahrt
32  Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren
StVO § 8 Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 8
10 €
33  Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert
StVO § 8 Abs. 2 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 8
25 €
34  Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet
StVO § 8 Abs. 2 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 8
100 €
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