Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Fassung des Inkrafttretens vom 19.01.2013. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl. I S.35).
[II. Führen von Kraftfahrzeugen]
10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48a Voraussetzungen
(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend
Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnis ist mit Auflage zu versehen, dass von ihr nur
dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während
des Führens des Kraftfahrzeugs
von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze
5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe a
erreicht hat.
(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster
der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres
im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug
mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf
Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen
Personen namentlich aufzuführen. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich eingetragen werden.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
- vor Antritt der Fahrt und
- während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation
es zulassen,
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit
beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll
die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
(5) Die begleitende Person
- muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der
Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR-oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des
Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
- darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft
nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einr Prüfungsbescheingung nach
Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration führt,
- unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes
genannten berauschenden Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn eine in
der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im
Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Substanz
aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konreten Krankheitsfall verschriebenen
Arzneimittels herrührt.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag
einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.
§ 48b Evaluation
Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogenen Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
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