Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Fassung des Inkrafttretens vom 19.01.2013. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl. I S.35).
[III. Register]
[1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche
Fahrerlaubnisregister]
§ 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:
1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
a) die in § 49 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Personendaten,
b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,
c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,
d) die Fahrerlaubnisnummer,
e) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,
f) die Gültigkeit des Führerscheins,
2. aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
§ 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Übermittelt werden dürfen
1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
2. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für
Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis
11 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
3. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach § 49 Absatz 1 gespeicherten Daten.
(2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nr. 3 in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, dass andere Behörden zuständig sind.
§ 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes
für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49
Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für
Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis
11 und 13 bis 15 gespeicherten Daten
bereitgehalten werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 werden zum Abruf bereitgehalten für
1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,
2. das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei,
3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen
der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
4. die Polizeibehörden der Länder.
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 werden zum Abruf bereitgehalten für
1. die Bundespolizei,
2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten
Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
3. das Bundesamt für Güterverkehr,
3. die Polizeibehörden der Länder.
|