Vorfahrt auf einem Parkplatz
»Gilt auf einem Supermarkt-Parkplatz rechts vor links?«
Nein. Es ist viel komplizierter.
Selbst wenn es hin und wieder unterschiedliche Gerichtsurteile gibt, pendelt
sich die Rechtsprechung doch darauf ein, dass Parkplätze etwas Besonderes
sind. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied beispielsweise, dass jeder Fahrer auf seinem Schaden sitzenbleibt, wenn zwei Fahrzeuge auf einem Parkplatz zusammenstoßen. Die »Wege« eines Parkplatzes zählen nämlich nicht zu den Straßen im Sinne
der StVO. Die Vorfahrtregeln sind aber nur für Kreuzungen oder Einmündungen geschrieben
worden, und nicht für Parkplätze (lesen Sie es nach im § 8 StVO). Das bedeutet,
dass man die Vorfahrtregeln für Parkplätze nicht anwenden
kann. Es gilt deshalb § 1 der Straßenverkehrsordnung, der ständige Vorsicht
und gegenseitige Rücksicht verlangt. Im Zweifelsfall muss man sich miteinaner durch Gesten verständigen. Oder, einfacher gesagt: Jeder muss auf jeden
achten.
Bei einem Unfall bekommt meist der Schnellere mehr Schuld zugesprochen. Genau
so ist es auch, wenn schon beim Einfahren auf den Parkplatz das Schild »Hier gilt
die StVO« steht. Denn es bedeutet ja schließlich nur, dass wir das oben Gesagte
beherzigen und nach § 1 fahren müssen. Dabei muss man auch die Fußgänger einplanen, die mitten im Getümmel
ebenfalls gesund nach Hause kommen wollen. Die Autos genießen hier keinerlei Vorrechte
vor den Fußgängern.
Konkreter Fall: Jemand parkt rückwärts aus, und stößt mit einem vorbeifahrenden
Wagen zusammen. Die Schuld? Die wird aufgeteilt, weil auch der Vorbeifahrende
das Manöver erkennen konnte und seinerseits stets reaktionsbereit sein musste.
Allerdings hat ein rückwärts fahrendes Fahrzeug erhöhte Sorgfaltspflichten. Erfahrungsgemäß
50% bis 70% der Schuld für den Rückwärts-Fahrer.
Noch ein Beispiel: Zwei Fahrzeuge stoßen bei einer Begegnung am Getränkecenter
zusammen. Wie geht das aus? Meistens 50:50, weil keiner den Vorrang hat. Natürlich
erhöht sich der Schuldanteil bei dem, der eventuell mit überhöhter Geschwindigkeit
gefahren ist. Zeugen können da sehr wichtig sein. Selbstverständlich werden
dabei nicht etwa 50 km/h Ortschaftstempo zugrunde gelegt, sondern die Vorschriften
des § 3 StVO (Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anpassen, Richtwert sind maximal 10 km/h). Da bleibt doch
nur eins: Augen auf, Tempo runter!
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