Auch bei wenig Promille kein Versicherungsschutz
Schon bei 0,3 Promille Alkohol im Blut kann ein Autofahrer als fahruntüchtig gelten, sofern er einen alkoholtypischen Fahrfehler macht. Das Koblenzer Oberlandesgericht erklärte dazu, in einem solchen Fall handele der Autofahrer grob fahrlässig und riskiere seinen Versicherungsschutz. Von 1,1 Promille an aufwärts stehe unwiderlegbar fest, dass ein Autofahrer fahruntüchtig ist; bei Werten ab 0,3 Promille gelte dies, wenn ein alkoholtypischer Fahrfehler hinzukomme.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Autofahrers gegen dessen Kaskoversicherung ab. Der Autofahrer war mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,87 Promille von der Fahrbahn abgekommen. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden an seinem Fahrzeug zu begleichen. Der Autofahrer meinte dagegen, da er nicht »absolut fahruntüchtig« gewesen sei, müsse die Versicherung zahlen. Dies sah das OLG anders. Der Fahrfehler des Klägers sei ein Indizienbeweis dafür, dass er fahruntüchtig gewesen sei, auch wenn er den maßgeblichen Grenzwert noch nicht erreicht hatte.
Die Versicherung habe ihm mithin zu Recht grobe Fahrlässigkeit vorgehalten und sei daher leistungsfrei geworden. In einem Anfang April 2002 veröffentlichten Urteil hatte das OLG Frankfurt die gleiche Auffassung vertreten und einem Autofahrer in einem vergleichbaren Fall ebenfalls den Versicherungsschutz abgesprochen (Az.: 7 U 189/00).
OLG Koblenz (Az.: 10 U 1109/01)
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