Sperrfrist: Abkürzung/Aufhebung nach Teilnahme an verkehrspsychologischen Schulungen
Bei einem Ersttäter kann nach Teilnahme an verkehrspsychologischen Schulungen die Abkürzung/Aufhebung der Sperrfrist für die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sein.
So entschied das Landgericht (LG) Hof im Fall eines Autofahrers, der mit 1,92 Promille einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Das Amtsgericht (AG) hatte ihm deshalb den Führerschein entzogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 18 Monaten bestimmt. Der Autofahrer nahm daraufhin im Rahmen des „Modell Freyung“ des TÜV Süddeutschland an acht Gruppengesprächen zu je drei Stunden teil. Danach wurde ihm die Einleitung einer Einstellungs- und Verhaltensänderung bescheinigt. Das AG lehnte die Abkürzung der Sperrfrist dennoch ab. Im Beschwerdeverfahren vor dem LG legte der Autofahrer zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Intensivberatung vor.
Seine Beschwerde hatte Erfolg. Das LG war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Abkürzung der Sperrfrist vorlägen. Es sei nicht immer ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich. Ausreichend sei, dass der Autofahrer durch eine Nachschulung eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt habe und auf Grund des Nachschulungskursus Tatsachen für eine Verhaltensänderung angenommen werden könnten. In Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Autofahrer nunmehr bereits schon seit fast einem Jahr seine Fahrerlaubnis entbehrte, könne die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufgehoben werden.
Landgericht Hof, Aktenzeichen: 1 Qs 3/03
Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen: www.advokat-online.de
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