Autounfall durch CD-Wechsler - keine grobe Fahrlässigkeit!
Längst sind die Zeiten vorbei, in denen sich Autofahrer über ein schlichtes Radio oder Cassettengerät im Fahrzeug freuten. Ein CD-Wechsler muss es heute schon sein. Das Bedienen eines CD-Wechslers im Straßenverkehr kann jedoch auch zu Fahrfehlern führen häufig mit sehr unerfreulichen Folgen.
Eine Frau fuhr an einem verregneten Abend im März mit dem Auto und bediente während der Fahrt den installierten CD-Wechsler. Sie kam dadurch links von der Straße ab und prallte gegen einen abgestellten Wagen, der dabei erheblich beschädigt wurde. Später verlangte die Kaskoversicherung, die den Schaden in Höhe von rund 10.000 Euro reguliert hatte, den Betrag von der Unfallfahrerin zurück. Die Versicherung machte geltend, die Frau habe den Unfall »grob fahrlässig« herbeigeführt, das heißt, sie habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch die Bedienung des CD-Wechslers in besonders schwerem Maße verletzt.
Der Streit ging durch zwei Instanzen. Die Richter des OLG Hamm beurteilten den Fall abschließend wie folgt: Die Bedienung eines CD-Wechslers entspreche der Bedienung eines herkömmlichen Autoradios. Deshalb handele ein Autofahrer, der einen CD-Wechsler während der Fahrt betätige, im Allgemeinen genauso wenig grob fahrlässig wie derjenige, der an seinem Autoradio herumschalte. Auch habe hier keine außergewöhnliche Verkehrssituation vorgelegen, die eine erhöhte Aufmerksamkeit der Fahrerin gefordert habe. Die Frau habe den Unfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt und müsse der Versicherung die Schadenssumme nicht zurückzahlen, so die Richter.
OLG Hamm (Urteil v. 18.10. 2000, Az: 13 U 118/00)
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