»Ausbremsen« auf der Autobahn ist Nötigung
»Erzieherisches Ausbremsen« anderer Autofahrer auf der Autobahn kann in allen
Varianten für den Täter wegen Nötigung zu einer empfindlichen Geldstrafe und Führerscheinentzug
führen. Nötigung liegt nicht nur dann vor, wenn der Täter den Nachfolgenden zu
einer Vollbremsung zwingt oder allmählich so herunterbremst, dass der Nachfolgende
zum Anhalten gezwungen wird, stellte das Bayerische Oberste Landesgericht in einem
Urteil klar (Az.: 1 St RR 57/01). Eine Nötigung liegt nach Ansicht des Gerichts
vielmehr auch dann vor, wenn der Täter sein Tempo ohne verkehrsbedingten Grund
massiv reduziert, um den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen
niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen und der Nachfolgende dies nicht durch Ausweichen
oder Überholen vermeiden kann, hieß es im Leitsatz des Urteils.
Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer einem belgischen Lkw-Fahrer, der zuvor
auf der Autobahn Salzburg-München (A 8) einen anderen Brummi verbotswidrig überholt
hatte, eine Lektion erteilen wollen. Er setzte sich vor den Truck und reduzierte
sein Tempo von 92 auf 43 Stundenkilometer. Erst nach einem Kilometer beendete
er seine »pädagogische Aktion«.
Das Amtsgericht Miesbach verurteilte den selbst ernannten Verkehrswächter wegen
Nötigung zu zwei Monaten Fahrverbot sowie einer Geldstrafe von 3250 Mark (rund
1661 Euro). Der Bayerische Oberste Landesgericht hatte in der Revisionsverhandlung
dagegen im Prinzip keine Einwände, es hob das Urteil vielmehr nur deswegen auf,
weil nicht klar war, ob das strafbare Manöver noch innerhalb des Überholverbots
für Lkw ablief oder ob der Trucker dem möglicherweise durch Überholen entgehen
hätte können. Lediglich dies muss das Amtsgericht mit gegebenenfalls milderer
Strafe noch einmal klären.
OLG München (Az.: 1 St RR 57/01)
Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen:
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