Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)

Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008, zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008, Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008

Anlage 4  

Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen
A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE

 

  Besondere Ausbildungs-
fahrten
A1
 
A
 
B
A1 auf A
 
A
(leistungs-
beschränkt) auf A
(leistungs-
unbe-
schränkt)*)
B auf BE
 
B auf C1
 
C1 auf C
 
C1 auf C1E
B auf C
 
C auf CE
C und C1E in einem gemein-
samen Ausbildungs-
gang
C und CE in einem gemein-
samen Ausbildungs-
gang
Solo Zug gesamt Solo Zug gesamt
1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten):
  5 3 3 5 1 3 4 3 5 8
 
2 Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben
(davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h):
  4 2 1 2 1 1 2 1 2 3
 
3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)
    3 1 1 3 0 2 2 0 3 3

*) vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
 
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