Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008, zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008, Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
§ 5 Praktischer Unterricht
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung
zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den
Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische
Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und
Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen.
Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten.
Zum praktischen Unterricht gehören auch
- die Unterweisung nach Absatz 5,
- Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der
Fahraufgaben sowie
- Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren.
Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen
A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten
begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A, wenn der
Fahrschüler nicht bereits die Klasse A1 besitzt. Bei den übrigen Klassen
dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen
Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind -
ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E - nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten
für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE,
C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug
durchzuführende
praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel
nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten
sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers
nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1,
C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis
der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung
im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert
hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht
für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn
er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der
Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung
und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu
lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung
zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten
auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1,
C, D1 und D ist das nach § 5 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum
Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen. Für jeden
Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu
verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers
vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter
Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan
zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen
der Fahrschule bekannt zu geben.
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