Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008, zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008, Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
§ 6 Abschluss der Ausbildung
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung
erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen
Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele
nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür
notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule
oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler
Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische
Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht
abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich
zu bestätigen.
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