Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008, zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008, Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
§ 7 Ausnahmen
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20
der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,
2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen
Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen
ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt
werden soll,
5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26
Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
6. (aufgehoben)
7. (aufgehoben)
8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis
auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Abs.
6 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.
(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz
1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten,
wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines
Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies
gilt nicht für Absatz 1 Nr. 4.
(3) Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 können
bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.
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