Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)
Zweiter Abschnitt: Fahrschulerlaubnis
§ 12
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:
1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
2.
Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 11 Absatz Nr. 4),
2a. eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs (§ 11 Absatz 1 Nr. 5) über die Lehrgangsteilnahme,
3. eine Erklärung, ob und von welcher Behörder bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
4. einen maßstabsgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
5. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
6. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 oder aus dem Vereinsregister und für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat. Die zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen haben die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Entscheidungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergeseztes zu beantragen.
(3) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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