Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)
Zweiter Abschnitt: Fahrschulerlaubnis
§ 12a
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 11a, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:
1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
2. einen maßstabsgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung,
3. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen, und
4. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
(2) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
2. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.
Der Bewerber hat ferner die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber auffordern, Informationen vorzulegen
1. zu seiner Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob seine Ausbildung oder Prüfung im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Durchführungsbestimmungen für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse im Inland abweicht,
2. zu seiner Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Abweichung seiner Ausbildung oder Prüfung von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Durchführungsbestimmungen für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit der beantragen Klasse im Inland durch die von ihm im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 1 ausgeglichen werden kann.
Ferner kann sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um erforderliche Informationen zu der Ausbildung, Prüfung oder Berufserfahrung zu erlangen.
(3) Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis nach § 11a, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/36/EG, der zur Aufnahme der selbstständigen Fahrschülerausbildung der entsprechenden Klasse im ausstellenden Staat berechtigt,
2. eine dem Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralreigstergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben hat,
3. einen amtlichen Nachweis des Staates, im welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben hat, dass kein Fall vorliegt, im dem die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 2a Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen wäre,
4. eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgeübt hat, wenn in diesem Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist.
Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben hat, Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 nicht ausgestellt werden, können diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2, auf Anforderung der Behörde auch die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 vorzulegen. Ferner ist zu erklären, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen der verantwortliche Leiter zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 2 entsprechend.
(5) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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