Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)
Erster Abschnitt: Fahrlehrerlaubnis
§ 3
Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:
- einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
- einen Lebenslauf,
- ein ärztliches oder — auf Verlangen der Erlaubnisbehörde — ein fachärztliches Zeugnis oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine geistige und körperliche Eignung,
- eine Ablichtung seines Führerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
- Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5),
- einen Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3),
- eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Absätze 3, und 5),
- dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Absatz 5 Satz 1) und das Berichtsheft nach § 9a Absatz 3.
Die sich auf die Ausbildung nach § 2 Absatz 5 beziehende Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 7 und die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 8 sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen. Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
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