Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)
Siebter Abschnitt: Registrierung
§ 44
Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 39 gespeicherten Daten
- zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
- zu statistischen Zwecken § 38a
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
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