Führerschein/Fahrerlaubnis
Klasse CE: Lkw mit Anhänger
Dieser Artikel bezieht sich auf die Fahrerlaubnis- und Ausbildungsvorschriften, die bis zum 18.01.2013 gültig waren, und wird in Kürze aktualisiert. Die neuen Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt werden, finden Sie in den Paragrafen 6 und 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung.
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Diese Fahrerlaubnis ist der vollwertige Ersatz für die ehemalige Klasse 2.
Wie schon bei Klasse C beträgt das Mindestalter für den nicht-gewerblichen
Verkehr aber nur noch 18 Jahre (ansonsten 21 Jahre).
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Mindestalter: |
18 Jahre |
Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse CE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis
Klasse C besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in
diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse CE frühestens mit der Fahrerlaubnis
der Klasse C erteilt werden. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhängern mit einer zulässigen
Gesamtmasse
von mehr als 750 kg.
Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt im Inland auch zum Führen
von Kraftomnibussen — gegebenenfalls mit Anhänger — mit einer
entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die
Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs
dienen. |
Befristung: |
- Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
- Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen)
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Einschluss: |
Klasse CE schließt die Klassen
C1E, BE und T ein.
Außerdem D1E, sofern der Inhaber zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
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Sonstiges: |
Klasse CE berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie
D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist
und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis
7,5 t
zulässiges Gesamtgewicht einschließlich eines Anhängers zulässig
(EWG 3820/85 Art. 5) |
Sonderfahrten Klasse CE |
Überland |
Autobahn |
Dunkelfahrt |
bei Erweiterung von Klasse C |
5 |
2 |
3 |
C und CE in einer gemeinsamen Ausbildung |
Solo: 3
Zug: 5 |
Solo: 1
Zug: 2 |
Solo: keine
Zug: 3 |
Dauer der Fahrprüfung: |
75 Minuten |
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