Führerschein/Fahrerlaubnis
Klasse C1: Mittelschwere Lkw
Dieser Artikel bezieht sich auf die Fahrerlaubnis- und Ausbildungsvorschriften, die bis zum 18.01.2013 gültig waren, und wird in Kürze aktualisiert. Die neuen Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt werden, finden Sie in den Paragrafen 6 und 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Diese Klasse erlaubt es, Lkw zwischen 3,5 und 7,5 t zu fahren. In der
Praxis wird sie meist nur als Vorstufe für die Klasse C1E benötigt.
Mindestalter: |
18 Jahre |
Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse C1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt im Inland auch
zum Führen von Kraftomnibussen — gegebenenfalls mit Anhänger — mit
einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn
die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des
Fahrzeugs dienen.
|
Befristung: |
- grundsätzlich: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
- nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers: für fünf Jahre
- Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen)
|
Einschluss: |
Klasse C1 schließt die Klassen L und M ein. |
Sonderfahrten Klasse C1 |
Überland |
Autobahn |
Dunkelfahrt |
bei Erweiterung von Klasse B |
3 |
1 |
1 |
Dauer der Fahrprüfung: |
75 Minuten |
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.6.02-202 / 3 Fehlerpunkte
Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse C1. Ihr Lkw hat folgende Daten:|- Leermasse 3.500 kg|- zulässige Gesamtmasse 6.200 kg|- zulässige Anhängelast 9.300 kg|Welchen Anhänger dürfen Sie mitführen?
Einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
6.200 kg
3.500 kg
750 kg
FAHRTIPPS-Seiten, die Sie auch interessieren könnten:
| | Prüfungsrichtlinie zur Fahrprüfung: Anlage 3 Führerschein-Prüfungsrichtlinie, Anlage 3: Grundfahraufgaben für die Klasse B (Stand: 04/2009) |
|
| | Prüfungsrichtlinie zur Fahrprüfung: Anlage 6a Führerschein-Prüfungsrichtlinie, Anlage 6a: Fahrschüler-Aubildungsordnung, Anlage 6a zur Prüfungsrichtlinie: Grundfahraufgaben für die Klasse T (Stand: 04/2009) |
|
| | Fahrerlaubnisverordnung (FeV) §§ 6-6a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), §6: Einteilung der Fahrerlaubnisklassen, §6a: Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 |
|
| | FahrschAusbO (Fahrschüler-Ausbildungsordnung) Anlage 2.3 Klassenspezifischer Zusatzstoff in den Klassen C und C1 |
|
| | FahrschAusbO (Fahrschüler-Ausbildungsordnung) Anlage 6 Funktions- und Sicherheitskontrolle für die Klassen C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T |
|