Führerschein/Fahrerlaubnis
Klasse E: Anhänger über 750 kg
Dieser Artikel bezieht sich auf die Fahrerlaubnis- und Ausbildungsvorschriften, die bis zum 18.01.2013 gültig waren, und wird in Kürze aktualisiert. Die neuen Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt werden, finden Sie in den Paragrafen 6 und 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Eine »Klasse E« für sich allein gibt es nicht. Sie wird nur im Zusammenhang
mit einer der Klassen B, C1, C, D1 oder D erteilt und erlaubt dann das Mitführen
von Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt.
Mindestalter: |
wie die entsprechenden Klassen der Zugfahrzeuge |
Voraussetzungen: |
nur in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1.
Der Erwerb der Klasse E setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis für
das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt
hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis
für das ziehende Fahrzeug erteilt werden. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge
der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen);
bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination
12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger
nicht zur Personenbeförderung verwendet werden |
Befristung: |
wie die entsprechenden Klassen der Zugfahrzeuge |
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