Führerschein/Fahrerlaubnis
Klasse E: Anhänger über 750 kg

Dieser Artikel bezieht sich auf die Fahrerlaubnis- und Ausbildungsvorschriften, die bis zum 18.01.2013 gültig waren, und wird in Kürze aktualisiert. Die neuen Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt werden, finden Sie in den Paragrafen 6 und 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Eine »Klasse E« für sich allein gibt es nicht. Sie wird nur im Zusammenhang mit einer der Klassen B, C1, C, D1 oder D erteilt und erlaubt dann das Mitführen von Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt.

Mindestalter: wie die entsprechenden Klassen der Zugfahrzeuge
Voraussetzungen: nur in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1.
Der Erwerb der Klasse E setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV):
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden
Befristung: wie die entsprechenden Klassen der Zugfahrzeuge

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