Prüfungsrichtlinie

Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
 

Anlage 12 zur Prüfungsrichtlinie

Richtlinie für die Begutachtung von Personenkraftwagen auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeuge

1. Anwendungsbereich

1.1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Personenkraftwagen und dient der Begutachtung eines Fahrzeugtyps auf seine Eignung als Prüfungsfahrzeug für die Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nach § 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Voraussetzung ist die Erfüllung der Anlage 7 der FeV.

1.2 Fahrzeuge

"Fahrzeugtyp" im Sinne dieser Richtlinie sind Fahrzeuge, die hinsichtlich Gestaltung und Abmessungen des Innenraums sowie hinsichtlich der Sitzplätze des Prüfenden und des Fahrlehrers, der Sicht, des Fahrwerks, der Heizung und der Lüftung keine wesentlichen Unterschiede aufweisen.

1.3 Begutachtung

Fahrzeuge werden durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf Antrag nach dieser Richtlinie begutachtet. Das Ergebnis wird in einem Datenblatt vermerkt, das im Allgemeinen anlässlich der Typprüfung des Fahrzeugs erstellt und dem Verband der Technischen Überwachungs-Vereine (VdTÜV) übersandt wird.

1.4 Nicht geeignete Fahrzeuge

Fahrzeuge mit nachträglich verringerten Federwegen sind als Prüfungsfahrzeuge nicht geeignet.

2. Allgemeine Vorschriften

2.1 Fahrzeuge

Als Prüfungsfahrzeuge sind Fahrzeuge zu verwenden, die mindestens zwei Türen auf der rechten Seite haben.

2.2 Sitze

Bei einer Umrüstung des Beifahrersitzes auf einen anderen Sitz müssen die Forderungen der Ziffer 3 eingehalten werden. Insbesondere darf der Fußraum für den Prüfenden nicht eingeschränkt werden.

2.3 Kontrolleinrichtungen

Die Kontrolleinrichtungen für die Fahrtrichtungsanzeiger müssen vom Beifahrersitz und vom Sitz des Prüfenden aus wahrnehmbar sein. Die Kontrolle der gefahrenden Geschwindigkeit muss für den Prüfenden möglich sein.

2.4 Doppelbedienungseinrichtung

Das Prüfungsfahrzeug (Musterfahrzeug zur Überprüfung der Richtlinieneinhaltung) muss mit einer der "Richtlinie für die Begutachtung von Doppelbedienungseinrichtungen in Kraftfahrzeugen zur Ausbildung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis" (VkBl 1980 S.418) entsprechenden Doppelbedienungseinrichtung ausgerüstet sein.

2.5 Sicht

Es muss gewährleistet sein, dass der aaSoP alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann (Anlage 7 Nr. 2.2.16 FeV). Bei Verwendung von getönten Scheiben sollen die Anforderungen der Richtlinie 92/22 EWG Anhang II B (ECE-Regelung 43) an die vorderen Seitenscheiben — in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs1) — auch bei den hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe nicht unterschritten werden. Stärker getönte Scheiben sind jedoch zulässig, wenn die Fahrzeuge serienmäßig und werkseitig damit ausgerüstet sind und der Transmissionsgrad (Lichtdurchlässigkeit) einen Wert von 35% nicht unterschreitet. Das Anbringen von Folien ist unzulässig.

Die Sicht aus dem Fahrzeug darf nicht durch nachträglich eingebaute Sitze eingeschränkt werden.

2.6 Schutz gegen Heckaufprall

Zwischen hinterer Sitzlehne und der hinteren Fahrzeugbegrenzung muss eine Knautschzone von wenigstens L5 = 700 mm (siehe Skizze) sein, sofern nicht die Erfüllung der Anforderungen der ECE-Regelung 32 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestoßenen Fahrzeugs bei einem Heckaufprall" nachgewiesen wird.

3. Anforderungen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Einstellung des Fahrlehrersitzes in Fahrzeuglängsrichtung

Die Innenraummaße des Fahrzeugs werden für den Fahrlehrer und den Prüfenden, ausgehend vom Sitzplatz des Prüfenden, vermessen. Der Platz des Prüfenden ist hinten rechts.

3.2. Sitzplatz des Prüfenden

3.2.1 Einstellung des Fahrlehrersitzes in Fahrzeuglängsrichtung

Die Position des Fahrlehrersitzes ist so zu wählen, dass die Mindestanforderungen für den Sitzplatz des Prüfers erfüllt werden. Die von vorne gezählte Rastenstellung sowie die Positionen von ggf. vorhandener Höhen- und Neigungsverstellung sind im Datenblatt festzuhalten.

3.2.2 Mindestkniefreiheit (Skizze, Maß L6)

Die Entfernung zwischen der Rückseite der Rückenlehne des rechten Vordersitzes und dem Beginn der Sitzfläche des Rücksitzes muss mindestens 200 mm2) betragen. Dabei muss die Rückenlehne des Vordersitzes in einem Winkel von 25° +/- 3° zur Senkrechten (Siehe Skizze, Winkel W41) eingestellt sein.

3.2.3 Fußraum (Skizze, Maß B3, H3 und L3)

Die Länge des Fußraums muss mindestens 400 mm betragen (L3); davon dürfen sich höchstens 150 mm unter dem Beifahrersitz befinden (L8). In diesem Bereich muss für die Füße ein Freiraum von mindestens 100 mm Höhe (H3) über eine Breite von mindestens 300 mm (B3) vorhanden sein.

3.2.4 Kopfraum (Skizze, Maß H6)

Der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche und dem ncht eingedrückten Fahrzeughimmel muss mindestens 885 mm betragen.

3.2.5 Sitzhöhe (Skizze, Maß H4)

Der Abstand zwischen dem Fußraumboden und dem höchsten Punkt der unbelasteten hinteren Sitzfläche muss mindestens 340 mm betragen. Die Sitzhöhe darf um bis zu 40 mm unterschritten werden, wenn eine Fußraumlänge L3 von mindestens 450 mm vorhanden ist.

3.2.6 Rückenlehnenhöhe (Skizze, Maß H5)

Der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche und der Oberkante der Rückenlehne bzw. der Kopfstütze muss mindestens 800 mm betragen.

3.2.7 Sitztiefe (Skizze, Maß L4)

Die Sitztiefe muss mindestens 460 mm2) betragen.

3.3 Sitzplatz des Fahrlehrers

Nach der Einstellung des Fahrlehrersitzes gemäß 3.2.1 müssen für den Fahrlehrer mindestens folgende Platzverhältnisse verbleiben:

3.3.1 Mindestbeinfreiheit (Skizze, Maß L1)

Der Abstand zwischen den unbetätigten Doppelpedalen und dem vorderen Ende der Sitzfläche muss mindestens 440 mm3) betragen.

3.3.2 Mindestknie- und Mindestschienbeinfreiheit (Skizze, Maß L7)

Der Abstand zwischen Armaturenbrettunterkante und Beginn der Sitzfläche des Vordersitzes muss mindestens 250 mm betragen.

3.3.3 Mindestfußfreiheit (Skizze, Maß H7)

Zur Betätigung der Doppelpedale muss ein Freiraum von mindestens 260 mm gemessen vom Fußraumboden verbleiben.

3.3.4 Rückenlehnenhöhe (Skizze, Maß H1)

Der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche und der Oberkante der Rückenlehne bzw. der Kopfstütze muss mindestens 800 mm betragen.

3.3.5 Kopfraum (Skizze, Maß H2)

Der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche und dem nicht eingedrückten Fahrzeughimmel muss mindestens 900 mm betragen.

3.3.6 Sitztiefe (Skizze, Maß L2)

Die Sitztiefe muss mindestens 485 mm3) betragen.

4. Übergangsbestimmungen

Die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie als geeignet begutachteten Fahrzeuge dürfen weiter als Prüfungsfahrzeuge verwendet werden.



Skizze zu 4 (rechte Maustaste > Vergrößern für Details)

 

1) ECE-R43 Anhang 3 Werte für die erforderliche Lichtdurchlässigkeit: 75% für die Windschutzscheiben, 70% für Seiten- und Heckscheiben.

2) Die Sollwerte für L4 oder L6 können geringfügig unterschritten werden, wenn L4 + L6 größer oder gleich 660 mm ist.

3) Die Sollwerte für L1 oder L2 können geringfügig überschritten werden, wenn L1 + L2 größer oder gleich 925 mm ist.



 
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